OGH: Umkleidezeiten in Krankenanstalten sind Arbeitszeit
Im konkreten Fall sind die ArbeitnehmerInnen nicht nur verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Der Arbeitgeber hat auch angeordnet, dass die Dienstkleidung ausschließlich im Krankenhaus zu wechseln ist. Das Umkleiden im Betrieb liegt daher vorrangig im Interesse des Arbeitgebers und erfolgt fremdbestimmt. Die Umkleidezeiten und die Wegstrecken zwischen Garderobe, Wäscheautomaten und der eigentlichen Arbeitsstelle gehören zur geschuldeten Arbeitsleistung und sind Arbeitszeit.