Gesunde Arbeit

OGH: Umkleidezeiten in Krankenanstalten sind Arbeitszeit

Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber von Krankenanstalten die Umkleidezeiten und damit verbundene innerbetriebliche Wegzeiten als Arbeitszeit bezahlen muss.

Im konkreten Fall sind die ArbeitnehmerInnen nicht nur verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Der Arbeitgeber hat auch angeordnet, dass die Dienstkleidung ausschließlich im Krankenhaus zu wechseln ist. Das Umkleiden im Betrieb liegt daher vorrangig im Interesse des Arbeitgebers und erfolgt fremdbestimmt. Die Umkleidezeiten und die Wegstrecken zwischen Garderobe, Wäscheautomaten und der eigentlichen Arbeitsstelle gehören zur geschuldeten Arbeitsleistung und sind Arbeitszeit.

Entscheidung 9ObA29/18g vom 17.05.2018 (RIS)

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