Änderungen durch das Arbeitszeitgesetz ab 1. September 2018
Am 1. September informierte der ÖGB in einer Pressekonferenz die Medien. Außerdem wird es zahlreiche Veranstaltungen in ganz Österreich über die 60-Stunden-Woche geben.
Lesen Sie hier von der Pressekonferenz der „Initiative für ein modernes Arbeitsrecht“.
Was ändert sich nun konkret?
Eine übersichtliche Gegenüberstellung von alter und neuer Rechtslage finden Sie unter dem folgenden Link:
www.neinzum12stundentag.at/was-aendert-das-neue-arbeitszeitgesetz/
Die Arbeiterkammer hat auf ihrer Website ebenfalls die Änderungen dokumentiert und stellt klar, was sie daran bedenklich findet: www.arbeiterkammer.at/interessenvertretung/arbeitundsoziales/arbeitszeit/Arbeitszeit_neu.html
Was passiert mit den bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit?
Gleitzeit: Eine besondere Form der Verteilung der Normalarbeitszeit stellt die Gleitzeit dar. Hier bringt die gesetzliche Änderung die Möglichkeit mit sich, die zuschlagsfreie Normalarbeitszeit von 10 auf bis zu 12 Stunden am Tag auszuweiten. Auf bestehende Gleitzeitvereinbarungen hat das aber keine unmittelbare Auswirkung. Wenn in der bestehenden Gleitzeit-BV die Normalarbeitszeit am Tag höchstens 10 Stunden betragen darf, dann bleibt das aufrecht. 11. und 12. Stunde sind nun aber als Überstunden möglich. Es besteht keine Notwendigkeit, an diesen bestehenden Vereinbarungen etwas zu ändern.
Sonn- und Feiertagsarbeit: Völlig neu ist nun die Möglichkeit, Arbeit am Sonn- und Feiertag per Betriebsvereinbarung zuzulassen. Sonn- und Feiertagsarbeit war bisher auf Ausnahmen eingeschränkt und nur aufgrund einer Ausnahmeverordnung oder eines Kollektivvertrags zulässig. Diese Ausnahme wird nun geöffnet. Zwar betrifft diese Öffnung derzeit nur vier Sonn- oder Feiertage pro Jahr und ArbeitnehmerIn. Allerdings ist zu befürchten, dass dies der erste Schritt zu einer weiteren Öffnung ist und damit auf Dauer Sonn- und Feiertage zu ganz normalen Arbeitstagen werden. Daher sollten derartige Vereinbarungen gar nicht erst abgeschlossen werden!
Normalarbeitszeit: Die häufigste Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit ist jene, die grundsätzlich die Verteilung der Normalarbeitszeit regelt. Da die gesetzlichen Änderungen aber gerade im Bereich der Normalarbeitszeit nichts verändern, besteht in diesem Bereich keinerlei Handlungsbedarf. Die Normalarbeitszeit ist von den Änderungen nicht betroffen.
Überstunden: Weil überlanges Arbeiten der Gesundheit schadet, musste bisher für Sonderüberstunden (bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden in der Woche) der Betriebsrat eingebunden und eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Da diese Überstunden nun unmittelbar durch das Gesetz zugelassen sind, sind die entsprechenden bestehenden Betriebsvereinbarungen gegenstandslos geworden. Betriebsvereinbarungen zu Sonderüberstunden sind nicht mehr nötig.
Für Fragen zur Arbeitszeit steht die Hotline 0800 22 12 00 60 zur Verfügung:
Montag bis Donnerstag von 9-18 Uhr, Freitag von 9 bis 16 Uhr.
Viele weitere Informationen und Analysen gibt es auf
www.neinzur60stundenwoche.at