Gesunde Arbeit

Der 12-Stunden-Tag: Ein Faktencheck der AK Tirol

Nun hat die Industrie bekommen, was sie schon lange wollte: den 12-Stunden-Tag und die 60-Stunden-Woche. Behauptet wird: In Wahrheit ändert sich nichts. Doch wie sieht die Rechtslage wirklich aus? – Hier gibt's eine Analyse der wichtigsten Neuerungen. Bei Fragen helfen die Experten der AK Tirol unter 0800/22 55 22-1414.
Die ArbeitnehmerInnen müssen sich darauf einstellen, dass sie bei einem Arbeitsbeginn um 8 Uhr immer wieder erst um ca. 21 Uhr daheim sein können.
12-Stunden-Tag - in Arbeit untergehen Die ArbeitnehmerInnen müssen sich darauf einstellen, dass sie bei einem Arbeitsbeginn um 8 Uhr immer wieder erst um ca. 21 Uhr daheim sein können.

Seit 1. September 2018 dürfen Arbeitnehmer ohne zusätzliche Schutzvoraussetzungen bis zu 12 Stunden täglich eingesetzt werden. Und das an 5 Tagen die Woche bis zu 60 Stunden wöchentlich. Dass dies nicht nur zur Fertigstellung dringender Arbeiten und zur Abdeckung kurzfristiger Auftragsspitzen dienen soll, zeigt die Erhöhung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 60 Stunden. Denn dafür hätte die bisherige Höchstgrenze von 50 Stunden wöchentlich gereicht.

Beschäftigte müssen sich also darauf einstellen, bei einem Arbeitsbeginn um 8 Uhr immer wieder erst um ca. 21 Uhr daheim zu sein. Was das für Gesundheit, Familienleben und Ehrenamt bedeutet, ist klar.


Mehr Überstunden möglich
Bisher durften bis zu 10 Überstunden plus beschränkter zusätzlicher Kontingente pro Woche geleistet werden, nun sind es generell 20 Überstunden wöchentlich. Auf das Jahr bezogen, wurden damit die zulässigen Überstunden von 320 auf 416 erhöht. Auch das zeigt, dass nun länger gearbeitet werden soll. Und das, obwohl man aus Studien weiß, dass ca. 20 Prozent der Überstunden nicht bezahlt werden. Bleibt es dabei, wird damit auch mehr Gratisarbeit geleistet.
Umso wichtiger ist es für eine spätere gerichtliche Durchsetzung von Überstunden, dass man die Arbeitszeit selbst minutengenau aufschreibt.


Kurze Verfallsfristen
In einigen Branchen ist es gängige Praxis, dass Arbeitgeber von Mitarbeitern verlangen, unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen zu unterschreiben. Dann ist man mit anderslautenden eigenen Aufzeichnungen vor Gericht praktisch chancenlos, falls nicht zusätzliche Beweismittel vorliegen. Auch müssen nicht bezahlte Überstunden meist binnen sehr kurzer Fristen (von oft nur drei Monaten) beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, sonst sind diese verloren.

Freiwilligkeit und Ablehnungsrecht
Überstunden ab der 10. Stunde täglich oder ab der 50. Stunde wöchentlich dürfen laut Gesetz ohne Grund abgelehnt werden. Aber Achtung: Dieses Ablehnungsrecht gilt nicht für Überstunden bis zur 10. Stunde täglich oder 50. Stunde wöchentlich.

Eine Ablehnung darf zu keinen Benachteiligungen führen. Eine Kündigung deswegen kann binnen zwei Wochen ab Erhalt bei Gericht angefochten werden. Aber: Wie soll man bei späteren Benachteiligungen, etwa Ausschluss von einer Beförderung, den Nachweis erbringen, dass dies wegen früher einmal abgelehnter Überstunden war? Wird eine Kündigung angefochten, dann ist diese zunächst wirksam und wird erst bei einem positiven Urteil nachträglich vom Gericht aufgehoben. In der Zwischenzeit muss man vom Arbeitslosengeld leben, Gerichtsverfahren können aufwendig sein, und es ist mit einer Verfahrensdauer von etwa einem Jahr zu rechnen. Außerdem erhält man bei Prozessgewinn den bisherigen Arbeitsplatz beim früheren Arbeitgeber zurück. Das aber wollen viele Beschäftigte gar nicht. Das bedeutet: Eine Kündigungsanfechtung können sich viele wirtschaftlich gar nicht leisten. Jeder weiß: In einem Abhängigkeitsverhältnis gibt es keine Freiwilligkeit!


Gleitzeit
Bei einer Gleitzeitvereinbarung darf bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche ohne Überstunden gearbeitet werden. Voraussetzung ist laut Gesetz, dass das Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch im Zusammenhang mit einer Wochenruhezeit nicht ausgeschlossen ist. In Wahrheit muss das nur auf dem Papier stehen. Dies bedeutet nicht, dass ein Arbeitnehmer automatisch einen Rechtsanspruch darauf hat, einen ganztägigen Zeitausgleich zu konsumieren und schon gar nicht zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt. Letztlich kann ein Arbeitgeber Zeitausgleich immer ablehnen wegen zwingender betrieblicher Erfordernisse.

Übrigens: Bisher abgeschlossene Gleitzeitvereinbarungen bleiben aufrecht. Daher neue Vereinbarungen nicht einfach unterschreiben, sondern vorher von einem Experten prüfen lassen.


Geld oder Zeitausgleich
Das neue Gesetz sieht vor, dass der Arbeitnehmer ein Wahlrecht hat, ob Überstunden ab der 10. Stunde täglich oder ab der 50. Stunde wöchentlich in Geld oder Zeitausgleich abgegolten werden. Dieses Wahlrecht muss möglichst früh, spätestens am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums, ausgeübt werden. Nicht klar ist aber, ob es auch dann ausgeübt werden darf, wenn der (vom Arbeitgeber diktierte) Arbeitsvertrag eine bestimmte Form der Abgeltung von Überstunden vorsieht. Ganz allgemein ist diese Regelung zahnlos. Denn was soll man verlangen können, falls der Arbeitgeber die Überstunden wahlrechtswidrig doch in Geld bezahlt statt in Zeitausgleich?

Und auch hier gilt: Ein Arbeitgeber kann den Zeitausgleich immer ablehnen, falls zwingende betriebliche Erfordernisse vorliegen.


Wochenenden und Feiertage
Seit 1. September ist es zulässig, dass man an 4 Wochenenden oder 4 Feiertagen pro Jahr eingesetzt wird. In Betrieben mit Betriebsrat bedarf es dazu einer Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Bei Arbeit an einem Feiertag handelt es sich grundsätzlich nicht um Überstundenarbeit.

Falls keine Betriebsvereinbarung vorliegt, darf ein Arbeitnehmer diese Arbeiten ohne Angabe von Gründen ablehnen und wegen einer Ablehnung nicht benachteiligt oder gekündigt werden. Doch auch hier gilt: Bei einem Abhängigkeitsverhältnis gibt es keine echte Freiwilligkeit, später ist es extrem schwierig darzulegen, dass eine Benachteiligung auf die vorherige Ablehnung zurückzuführen ist.


AK Hotline 0800/22 55 22-1414
Die AK Arbeitsrechtsexperten raten, nichts ungeprüft zu unterschreiben, denn das könnte zu finanziellen Einbußen führen. Fragen zum 12-Stunden-Arbeitstag beantworten unsere Experten unter 0800/22 55 22-1414.

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