Gesunde Arbeit

Erlass: Halbierung der Grenzwerte bei 12-Stunden-Arbeitstag

Von Anfang an haben Gewerkschaften und Arbeiterkammern davor gewarnt: Längere tägliche Arbeitszeiten machen krank. Jetzt kommt die Bestätigung dafür aus dem Sozialministerium.

Der neue Erlass der Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat konkretisiert die Pflichten der ArbeitgeberInnen: Sie müssen mehr Schutzmaßnahmen zur Reduktion von Grenzwerten treffen, bevor sie Arbeitszeiten über 8 Stunden am Tag verlangen. Andernfalls würden wichtige Schutzvorschriften verletzt und die Gesundheit von ArbeitnehmerInnen weiter gefährdet.

Viele ArbeitnehmerInnen arbeiten mehr als 8 Stunden täglich. Sei es aufgrund von Überstunden oder Arbeitszeitmodellen wie beispielsweise Schichtdienst. Die Zahl derjenigen, die länger arbeiten müssen, nimmt wegen der Ausweitung der Möglichkeit des 12-Stunden-Tages weiter zu. Die meisten Grenzwerte zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen sind allerdings für eine Arbeitszeit von täglich 8 Stunden festgesetzt. Arbeiterkammern und Gewerkschaften fordern schon lange, dass für Arbeitszeiten von mehr als 8 Stunden die Grenzwerte korrigiert werden. Gewerkschaften und Arbeiterkammern haben auch schon immer vor den Gesundheitsgefahren des 12-Stunden-Arbeitstages gewarnt. Die Wirtschaft hat nun leichten Zugang zum 12-Stunden-Tag bekommen – höchste Zeit, den Gesundheitsschutz gerade auch bei längeren Arbeitszeiten sicherzustellen.

Was müssen ArbeitgeberInnen zum Schutz ihrer Beschäftigten tun?

ArbeitgeberInnen sind gefordert, die Evaluierung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) neu durchzuführen, wenn sie von verlängerten Arbeitszeiten Gebrauch machen wollen. Sie müssen mit entsprechenden Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip dafür sorgen, dass mitunter deutlich niedrigere Grenzwerte eingehalten und möglichst unterschritten werden. So werden bei der Arbeit mit gesundheitsschädigenden Arbeitsstoffen etwa technische Maßnahmen wie bessere Absaugungen die erste Wahl sein.

Der neue Erlass klärt die konkrete Berechnung von Grenzwerten für chemische Arbeitsstoffe, Lärm, Vibrationen und optische Strahlung bei längeren Expositionen als täglich 8 Stunden. Dazu wurden geeignete Formeln für die Herabsetzung der Grenzwerte ausgewählt. Die Formeln werden kurz erläutert. Zur besseren Verständlichkeit werden Beispielsrechnungen dargestellt.

Zu den Grenzwerten für chemische Arbeitsstoffe laut Grenzwerteverordnung (GKV 2018) gibt es eine Übersichts-Tabelle mit Beispielen für den „Reduktionsfaktor“ nach dem Modell von Brief und Scala. Damit lässt sich rasch herausfinden, um wie viel sich der Grenzwert bei einer gewissen Expositionszeit verringert. So halbiert sich der Grenzwert als Tagesmittelwert bei einem 12-Stunden-Arbeitstag. Klargestellt wird, dass das gesetzliche Minimierungsgebot, den Grenzwert so weit wie möglich zu unterschreiten, weiterhin gilt. Auch die Folgen verlängerter Arbeitszeiten für arbeitsmedizinische Untersuchungen werden näher erklärt.

Nur bei den Grenzwerten in der Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF) ist aufgrund der Eigenart dieser Grenzwerte keine Anpassung erforderlich.

Das Sozialministerium hat im Erlass zur Anpassung von Grenzwerten bei verlängerten Arbeitszeiten zu folgenden Verordnungen nähere Erläuterungen gegeben:

  • Grenzwerteverordnung 2018 (GKV)
  • Verordnung Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ)
  • Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)
  • Verordnung optische Strahlung (VOPST)
  • Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF)

Zur Rechtssicherheit und Wahrung der Rechtsqualität verlangen Gewerkschaften und Arbeiterkammern die Novellierung der entsprechenden Verordnungen. Der Erlass wird als wichtiger Zwischenschritt auf dem Weg dahin gesehen.

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