Niedrigere Grenzwerte bei 12-Stunden-Tag
Grenzwerte sind für eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden festgesetzt. Viele ArbeitnehmerInnen arbeiten aber länger, sei es aufgrund von Überstunden oder Arbeitszeitmodellen wie Schichtdienst. Mit dem 12-Stunden-Tag hat sich die Problematik verschärft. AK und Gewerkschaften haben immer wieder auf die Gesundheitsgefährdung bei langen Arbeitszeiten hingewiesen. „Jetzt kommt die Bestätigung für unsere Warnung auch aus dem Sozialministerium. Die ArbeitgeberInnen müssen die Grenzwerte von gesundheitsschädigenden Arbeitsstoffen neu anpassen“, so AK-Präsidentin Renate Anderl.
Ein neuer Erlass der Sektion „Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat“ konkretisiert die Pflichten der ArbeitgeberInnen bei verlängerten Arbeitszeiten: Sie müssen von reduzierten Grenzwerten ausgehen. In der Praxis bedeutet das eine erneute Evaluierung und mehr Schutzmaßnahmen, bevor Arbeitszeiten über acht Stunden täglich verlangt werden. Der Erlass behandelt die
- Grenzwerteverordnung 2018 (GKV),
- Verordnung Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ),
- Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV),
- Verordnung optische Strahlung (VOPST),
- Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF).
Der Erlass klärt die Berechnung von Grenzwerten für chemische Arbeitsstoffe, Lärm, Vibrationen und optische Strahlung bei längeren Expositionen als täglich acht Stunden. Formeln für die Herabsetzung der Grenzwerte werden kurz erläutert. Die Anwendung der Formeln wird mit Beispielen erklärt.
Halbe Arbeitsstoff-Grenzwerte
Bei Grenzwerten für chemische Arbeitsstoffe wird ein Reduktionsfaktor nach dem Modell Brief and Scala herangezogen. Eine Übersichtstabelle mit Beispielen zeigt, um wie viel sich der Grenzwert bei einer gewissen Expositionszeit reduziert. Bei einem 12-Stunden-Tag wird der Tagesmittelwert halbiert. Klargestellt wird, dass das gesetzliche Gebot, Grenzwerte so weit wie möglich zu unterschreiten (Minimierungsgebot), weiterhin gilt.
Der Erlass konkretisiert auch, was verlängerte Arbeitszeiten für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach der VGÜ bedeuten: So hängt es von der Häufigkeit verlängerter Arbeitszeiten ab, wann Eignungs- und Folgeuntersuchungen notwendig sind. Ausnahmen von der Untersuchungspflicht aufgrund minimaler Expositionen richten sich nach den reduzierten Grenzwerten. An den Grenzwerten der VEMF ändert sich aufgrund der Eigenart dieser Grenzwerte nichts.
Ein Erlass ist eine interne Dienstanweisung einer Behörde. Renate Anderl appelliert an die Sozialministerin: „Der Erlass ist ein wichtiger Zwischenschritt. Zur Wahrung der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen und der Rechtssicherheit müssen jetzt aber auch die entsprechenden Verordnungen novelliert werden.“