Gesunde Arbeit

Schutz vor zeitlicher Entgrenzung

Die Digitalisierung macht das Arbeiten auch außerhalb des Betriebes und abseits fester Arbeitszeiten möglich. Aber wann beginnt und wann endet die Arbeitszeit? Wie können ArbeitnehmerInnen vor zeitlicher Entgrenzung durch Dauererreichbarkeit geschützt werden?
Die Umstände der Arbeitserbringung außerhalb des Betriebs werden am besten in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
Homeoffice Die Umstände der Arbeitserbringung außerhalb des Betriebs werden am besten in einer Betriebsvereinbarung geregelt.

Wer ständig zu viel und zu lange arbeitet, ohne sich dazwischen erholen zu können, schadet auf Dauer der eigenen Gesundheit. Deshalb legt das Arbeitszeitgesetz (AZG) klare Grenzen fest, wie viele Stunden pro Tag und pro Woche höchstens gearbeitet werden dürfen, und geht von einer strikten Trennung zwischen fremdbestimmter Arbeitszeit und selbstbestimmter Freizeit aus.

Wann handelt es sich um Arbeitszeit?
Für das Vorliegen von Arbeitszeit ist es unerheblich, ob die Arbeit im Betrieb oder außerhalb erbracht wird. Auch wenn in Form von Homeoffice (also von daheim aus) oder mobiler Arbeit (von einem frei gewählten Ort aus) gearbeitet wird, handelt es sich also um Arbeitszeit.

Bei der Aufzeichnung der Arbeitszeit – grundsätzlich eine Pflicht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin – gelten für Personen, die vorwiegend von der eigenen Wohnung aus arbeiten, erleichterte Bedingungen: Sie müssen lediglich die Dauer der Tagesarbeitszeit in Form eines Saldos aufzeichnen, nicht jedoch Beginn und Ende.

Zunächst muss außerhalb der festgelegten Arbeitszeit niemand arbeiten und sich grundsätzlich auch nicht ständig für den/die ArbeitgeberIn bereithalten. Wird dennoch gearbeitet, so handelt es sich um Arbeitszeit, die auch aufzuzeichnen ist. Das gilt etwa auch dann, wenn in der U-Bahn E-Mails beantwortet oder abends noch Präsentationen für den nächsten Tag fertiggestellt werden. Nicht zur Arbeitszeit gehören Zeiten der Rufbereitschaft: Die ArbeitnehmerInnen können ihren Aufenthaltsort zwar selbstbestimmt wählen, müssen aber für den/die ArbeitgeberIn erreichbar sein. Rufbereitschaft darf jedoch höchstens an 10 Tagen pro Monat (durch Kollektivvertrag sind auch 30 Tage in drei Monaten möglich) vereinbart werden.


Das Problem der Dauererreichbarkeit
Gerade weil ArbeitnehmerInnen über mobile Endgeräte theoretisch immer erreichbar sind, ist es darüber hinaus empfehlenswert, die Umstände der Arbeitserbringung außerhalb des Betriebs genau zu regeln – am besten mittels einer Betriebsvereinbarung. In dieser können klare Vereinbarungen über die Arbeitszeiteinteilung und -aufzeichnung und über die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte getroffen werden. Insbesondere kann es sinnvoll sein, festzuhalten, dass Führungskräfte davon absehen, MitarbeiterInnen außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit zu kontaktieren bzw. diese nicht zur Antwort verpflichtet sind. Die GPA-djp unterstützt BetriebsrätInnen mit Leitfäden und anderen Beratungsmaterialien bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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