Arbeitszeiten korrekt erfassen – so geht’s!
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt die Höchstdauer der Heranziehung von ArbeitnehmerInnen zur Arbeitsleistung während des täglichen (Tagesarbeitszeit) und des wöchentlichen (Wochenarbeitszeit) Arbeitsablaufes; weiters die Mindestdauer der erforderlichen Pausen innerhalb der Tagesarbeitszeit (Ruhepausen) und nach der Tagesarbeitszeit (Ruhezeit). Die Wochenend- und Feiertagsruhe wird im Arbeitsruhegesetz (ARG) geregelt. Für bestimmte ArbeitnehmerInnen bestehen Sonderregelungen, z. B. für Kinder und Jugendliche, werdende Mütter, ArbeitnehmerInnen in Krankenanstalten. Alle Arbeitszeitbestimmungen sehen die Führung von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden vor. Bei ca. 47.500 Kontrollen in Betrieben in den Jahren 2017 und 2018 haben ArbeitsinspektorInnen jedoch ca. 10.000 Übertretungen im Verwendungsschutz festgestellt.
Korrektes Erfassen von Arbeitszeiten
Aus der Praxis: Im Zuge einer regionalen internen Schwerpunktaktion wurden Handelsbetriebe hinsichtlich Arbeits- und Ruhezeiten kontrolliert. Dabei wurde speziell bei einem Betrieb mit Filialen festgestellt, dass die Arbeitszeiten nicht gesetzeskonform erfasst wurden (laut Arbeitszeitaufzeichnungen war während der Öffnungszeiten kein Personal im Betrieb, unglaubwürdig lange Pausen und Pausenverteilung).
Nach mehreren Besprechungen wurden folgende Maßnahmen der Firmenleitung umgesetzt:
- Zusätzliches Budget für Arbeitsstunden
- Kommunikation der gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
- Regelmäßige Kontrolle der Arbeitszeiten durch die Vorgesetzten
- Reduktion von „freiwilligen“ Arbeitszeiten
Endergebnis nach der letzten Besprechung:
- Niedrigere Fluktuation
- DienstnehmerInnen-Kündigungen sind gesunken
- Klare Orientierung der MitarbeiterInnen
- Höhere MitarbeiterInnenzufriedenheit
- Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen
Ein Fall aus der Praxis: Bei einer Kontrolle in einem Betrieb um 20.00 Uhr wurde festgestellt, dass ein Arbeitnehmer bereits seit 8.00 Uhr im Betrieb beschäftigt war und offenbar über zwei Schichten – Frühschicht und Spätschicht – nacheinander arbeitete. Die Stundenaufzeichnungen auf der elektronischen Zeiterfassung endeten jedoch um 14.25 Uhr. Der Arbeitgeber und der Produktionsleiter, die mit dieser Tatsache durch den Arbeitsinspektor konfrontiert wurden, konnten nicht erklären, warum der junge Mann eine zweite Schicht an die erste angehängt hatte und dies nicht elektronisch erfasst worden war. Dem Arbeitsinspektorat wurde später mitgeteilt, dass dem Produktionsleiter von der Unternehmensleitung aufgetragen wurde, darauf zu achten, dass die Arbeitszeiten korrekt erfasst und die Arbeitszeitbestimmungen eingehalten werden.