Gesunde Arbeit

Erlass zum Klima am Arbeitsplatz wirft Fragen auf

Der neue Erlass „Arbeitsstätten: Ausnahmen/Abweichungen von Klimabestimmungen der AStV“ (GZ: BMASK-461.304/0004-VII/A/2/2014 vom 18.6.2014) ermöglicht der Arbeitsinspektion, auf Antrag Ausnahmen bzw. Abweichungen von Bestimmungen der AStV bei bestimmten klimatischen Bedingungen am Arbeitsplatz zuzulassen, und wirft gleichzeitig Fragen auf.

Zunächst ist wichtig festzuhalten, dass Anträge auf Ausnahmen bzw. Abweichungen nur in bestimmten Fällen erfolgversprechend sind. Das betrifft ausschließlich folgende Sachverhalte:

- Bei Vorliegen wärmestrahlender Flächen/Quellen die Berücksichtigung der Strahlungstemperatur bei der Lufttemperatur als operative Temperatur (Ausnahme von § 28 Abs. 1 AStV).

- Bei Vorliegen wärmestrahlender Flächen/Quellen die Obergrenzen der Luftgeschwindigkeit bei geringer und normaler körperlicher Belastung (Ausnahme von § 28 Abs. 3 AStV).

- In Küchen die zulässigen maximalen Lufttemperaturen und Luftgeschwindigkeiten (Konkretisierung von § 28 Abs. 4 AStV).

- In Spritzlackieranlagen die zulässige maximale Luftgeschwindigkeit (Ausnahme von § 28 Abs. 3 Z 2 AStV).

Vier Praxistipps

  1. Im Regelfall gibt es keine Veranlassung, etwas zu tun. Die Grenzwerte für die Lufttemperatur und Luftgeschwindigkeit nach § 28 Abs. 1 und 3 AStV können eingehalten werden (zwischen 19 und 25° C und maximal 0,10 m/s bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung bzw. zwischen 18 und 24° C und maximal 0,20 m/s bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung).
  2. Ein Ausnahmeantrag hat überhaupt nur dann Erfolgsaussicht, wenn die „Einhaltung dieser Werte aufgrund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist“ (vgl. § 28 Abs. 4 AStV) und wärmestrahlende Flächen/Quellen im Arbeitsraum vorhanden sind. Das können Backöfen, Trocknungsanlagen etc. sein, nicht aber Heizkörper für die normale Raumheizung oder die Sonnenstrahlung durch Glasflächen.
  3. Dem Ausnahmeantrag müssen als Nachweis Messprotokolle über die objektive Temperatur nach ÖNORM EN ISO 7730 an den dafür bestimmten Arbeitsplätzen angeschlossen werden. Für die Messungen ist ein spezielles geeichtes Messgerät, ein Kugelthermometer, nötig, das die Wärmestrahlung und die Behaglichkeitsindizes (PMV/PPD-Indizes) ermittelt. Die Kosten für ein Kugelthermometer liegen um 700 Euro.
  4. Die Temperatur und Luftgeschwindigkeit in Küchen und die Luftgeschwindigkeit in Spritzlackieranlagen sind im Erlass gesondert „geregelt“.

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