Gesunde Arbeit

Erlass Mindestanforderungen an Grill- und Würstelstände

Der neue Erlass enthält Mindestanforderungen an das Raumklima (Absaugung, Lüftung, Heizung) von frei aufgestellten Grill- und Würstelständen bis zu einer absaugrelevanten Anschlussleistung der Küchengeräte von rund 15 kW sowie auch Anforderungen betreffend Toiletten und Umkleidemöglichkeiten.

Die ÖNORM H 6030 ist als Grundlage für bescheidmäßige Vorschreibungen bzw. als Stand der Technik im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung auf frei aufgestellte Grill- und Würstelstände (z.B. Container) im Allgemeinen nicht anzuwenden, wenn die absaugrelevante Anschlussleistung der Küchengeräte nur bis rund 15 kW beträgt. In diesem Fall reicht die Zuluft aufgrund natürlicher Nachströmung aus, um eine ausreichend gute Luftqualität zu erreichen, sofern diese natürliche Lüftung dem § 26 Arbeitsstättenverordnung (AStV) entspricht.

Bei der Bestimmung des erforderlichen Mindestluftvolumenstroms ist § 27 Abs. 3 Z 1 lit. b AStV (normale körperliche Belastung) in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Z 3 AStV (erschwerende Bedingungen, wie Wärmeeinwirkung etc.) anzuwenden. Der Luftvolumenstrom je Person muss daher zumindest 70 m³/h betragen. Ergänzend dazu sind bei Neugenehmigungen folgende Anforderungen entsprechend dem Stand der Technik vorzuschreiben, sofern sie in den Unterlagen zur Genehmigung nicht bereits berücksichtigt wurden:

  • Im oberen Bereich des Standes ist eine Lüftungsklappe zur Abführung von warmer Stauluft anzubringen.
  • Die Leistung der Abluftgeräte muss zumindest in zwei Stufen schaltbar sein, wobei die erste Stufe den Mindestluftvolumenstrom gewährleisten muss, und eine weitere Stufe die Leistung um den Faktor 2 erhöht. Die Abluft ist entweder über Prallfilter zur Fettabscheidung oder über Aktivkohlefilter zu führen.
  • Um in der kalten Jahreszeit im Sinne von § 28 AStV die Kälteeinwirkung reduzieren zu können, ist die Bedienseite mit Schiebeelementen verschließbar zu gestalten, und als Heizung ist zumindest entweder eine Fußbodenheizung (in die Fußbodenkonstruktion eingearbeitete Heizmatten), oder ein Infrarotstrahler (Einzelgerät bis 2000 W, an der Bedienseite angebracht und ins Standinnere gerichtet), oder ein Heizlüfter auszuführen.
  • Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat für eine Umkleidemöglichkeit und die Möglichkeit der Benutzung einer Toilette zu sorgen.

Hinweise:
Decken, Wände und Böden von Containern oder containerähnlichen Ständen sind gemäß § 31 Abs. 3 AStV ausreichend wärmeisoliert auszuführen. Dabei kann die Wärmedämmung des Bodens im Zuge der Einrichtung einer Fußbodenheizung erfolgen. Das Mindestmaß der lichten Höhe und der erforderliche freie Luftraum in Containern und ähnlichen Einrichtungen sind in § 31 Abs. 2 AStV festgelegt.

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