Gesunde Arbeit

VwGH: Nichtraucher­Innenschutz ausgeweitet

Erkenntnis des VwGH zum Nichtraucherschutz, Zl. 2012/11/0235 vom 17. Juni 2013

Die Festlegung eines Raumes als Raucherzimmer, der betreten werden muss, um in das Nichtraucherzimmer zu gelangen, ist unzulässig. Der Nicht­raucher­raum muss ohne Durchschreiten des Raucherbereiches erreichbar sein.

Der Geschäftsführer einer Gastgewerbe-GmbH wurde bestraft (EUR 2.500,-), weil er zum Tatzeitpunkt nicht dafür gesorgt hat, dass in dem aus mehr als einem Raum bestehenden Gastgewerbebetrieb nicht geraucht werde. Es waren Aschenbecher aufgestellt und es haben mehrere Personen geraucht, obwohl die Tür zum Nichtraucherraum dauerhaft (und nicht bloß zum kurzfristigen Durchschreiten der Türe) offen gestanden ist und somit nicht gewährleistet war, dass kein Rauch in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringe.

Gegen die Bestrafung wandte sich der Geschäftsführer an den Verwaltungsgerichtshof.

§ 13a Absatz 2 Tabakgesetz gewährt eine Ausnahme vom generellen Rauchverbot dann, wenn bei mehreren Räumlichkeiten Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wobei gewährleistet sein muss, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt. Die vollständige bauliche Abtrennung des Raucherraumes ist eine notwendige, aber nicht ohne weiteres hinreichende Bedingung, um der Ausnahmebestimmung zu entsprechen. Bezüglich der Verbindungstür hat der Verwaltungsgerichtshof schon in einem früheren Erkenntnis festgehalten, dass eine den Raucherraum mit dem übrigen Gastronomiebetrieb verbindende Tür daher außer zum kurzen Durchschreiten geschlossen zu halten ist.

Der Geschäftsführer konnte sich auch nicht auf mangelndes Verschulden berufen: Mit dem bloßen Hinweis, er habe alle Restaurantleiter angewiesen, die Türen zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich nur im unbedingt betrieblich notwendigen Ausmaß zu öffnen und offen zu halten, wobei die Einhaltung dieser Weisung "im Rahmen seiner täglichen Kontrollbesuche" geprüft worden sei, konnte er sich nicht auf ein wirksames Kontrollsystem berufen, welches sein Verschulden ausgeschlossen hätte.

Aus Anlass dieses Beschwerdefalls sah sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer weiteren Klarstellung veranlasst:
Nach dem vorgelegten Plan ist davon auszugehen, dass der "Raucherbereich" betreten werden muss, um in den "Nichtraucherbereich" zu gelangen. Nun ist nach dem Gesetz das Rauchverbot die Regel, die Ermöglichung der Errichtung eines Raucherraums, in dem das Rauchen gestattet ist, die Ausnahme. Wenn der Gesetzgeber explizit von "Raucherzimmern" spricht, die in den einem grundsätzlichen Rauchverbot unterliegenden allgemein zugänglichen Räumen bestimmter Einrichtungen errichtet werden können, stand ihm offenbar vor Auge, dass es dem Inhaber der Einrichtung erlaubt ist, einen vom Nichtraucherbereich wegführenden Raucherraum festzulegen. Nichts aber deutet darauf hin, dass dieses "Raucherzimmer" etwa derart festgelegt werden dürfte, dass die Einrichtung nur über das Raucherzimmer betreten werden kann. Daher ist die Festlegung eines Raumes als Raucherzimmer, der betreten werden muss, um in das Nichtraucherzimmer zu gelangen, unzulässig.

Zum gleichen Ergebnis gelangt man unter Heranziehung der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung: Danach ist jeweils vor Betreten des Lokals bzw. des einzelnen Gastraums durch entsprechende Hinweisschilder deutlich zu machen, ob im Lokal/im konkreten Gastraum geraucht werden darf. Bei mehreren Gasträumen ist zusätzlich zum Symbol der schriftliche Hinweis "Abgetrennter Raucherraum im Lokal" erforderlich. Dem liegt offenbar der Gedanke zu Grunde, dass der Gast, bevor er ein Lokal bzw. einen einzelnen Gastraum betritt, über die tatsächlichen Gegebenheiten im Lokal zu informieren ist, um sich darauf einstellen bzw. entscheiden zu können. Ein Gast, dem bloß ein "Abgetrennter Raucherraum im Lokal" angekündigt wird, muss aber nicht damit rechnen, einen Raucherraum betreten zu müssen, um in den Bereich, den er aufsuchen möchte und in dem nicht geraucht werden darf, zu gelangen.

Die Beschwerde blieb somit erfolglos und es erfolgte die Bestrafung zu Recht.

Zl. 2012/11/0235 vom 17. Juni 2013

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