Gesunde Arbeit

Neuer Erlass: Tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel in kleinen Räumen

In kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen ist die Verwendung von tragbaren Feuerlöschgeräten mit Kohlendioxid (CO2) als Löschmittel gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 lit. b Arbeitsstättenverordnung (AStV) laut neuem Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorates unzulässig.
Tabelle Raumvolumina und zulässige Löschmittelmenge CO<sub>2</sub>
Tabelle Raumvolumina und zulässige Löschmittelmenge CO2

Die Kriterien "klein", "eng" und "schlecht lüftbar" sind bei Räumen mit geringer Bodenfläche aus physikalischen Gründen nicht unabhängig und müssen immer relativ zur Löschmittelmenge (in kg CO2) betrachtet werden.

Durch das bei einem Löscheinsatz rasch freigesetzte CO2-Volumen (z.B. 2,5 m3 in etwa 10 Sekunden bei einem Feuerlöscher mit 5 kg CO2 - Herstellerangabe) ist davon auszugehen, dass in Räumen mit geringem Raumvolumen ("klein", "eng" im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 2 lit. b AStV) natürliche Lüftung und auch mechanische Lüftung nicht ausreichen oder möglich sind (siehe dazu die entsprechende Modellrechnung Lüftung).

Für die Beurteilung ist immer von einem völligen Entleeren des Feuerlöschers auszugehen.

Die Konzentration von CO2 in der Raumluft darf 5 Vol-% nicht übersteigen (siehe dazu die entsprechenden Modellrechnungen Konzentration CO2).

Nach dem Löscheinsatz darf der Raum erst wieder nach Freigabe (Unterschreitung der MAK-Werte für CO2) betreten werden.

Ausführlichere Erläuterungen finden Sie im Erlass des BMASK (siehe Download).

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