Gesunde Arbeit

VwGH: Arbeitsmediziner bei AUVAsicher gelten als Dienstnehmer

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.8.2015 (GZ: 2013/08/0121) über eine Beschwerde entschieden und damit bestätigt, dass im vorliegenden Fall kein Werkvertrag, sondern eine Verpflichtung zu Dienstleistungen vorliege.

Gegenstand der Vereinbarung ist die Durchführung arbeitsmedizinischer Begehungen im Sinne des § 78a ASchG, BGBl Nr 450/1994 idF BGBl I Nr. 12/1999, entsprechend und zu den Bedingungen der Vereinbarung zur Durchführung des § 78a ASchG, abgeschlossen zwischen der österreichischen Ärztekammer und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt am 14.07.1999 in der jeweils geltenden Fassung.

Der Verwaltungsgerichtshof kam nach ausführlichen Erwägungen zum Ergebnis, dass der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten ist, wenn sie in Hinblick auf diese Umstände zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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