Gesunde Arbeit

Neue Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 kundgemacht

Unter die ASV 2015 fallen das Inverkehrbringen, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge. Die Aufzüge bestehen erst dann als fertige Produkte, wenn sie dauerhaft in Gebäude oder Bauwerke eingebaut worden sind. Die Verordnung sieht Bestimmungen über den freien Warenverkehr, wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen sowie über Gebäude oder Bauwerke, in die Aufzüge eingebaut werden.

Die Wirtschaftsakteure sind dafür verantwortlich, dass Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge dieser Verordnung entsprechen, je nach ihrer Rolle in der Lieferkette, damit ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und gegebenenfalls die Erhaltung von Gütern gewährleistet wird. Die CE-Kennzeichnung ist in jedem Fahrkorb, auf jedem Sicherheitsbauteil für Aufzüge oder auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Typenschild anzubringen.

Eine transparente Akkreditierung ist Voraussetzung für die Notifizierung. Es ist besonders wichtig, dass alle notifizierten Stellen ihre Aufgaben auf gleichermaßen hohem Niveau erfüllen. Dafür wurden verbindliche Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen, die eine Notifizierung für die Erbringung von Konformitätsbewertungsleistungen anstreben, festgelegt. Zur Rechtssicherheit wurde klargestellt, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung und für die Kontrolle von Produkten auch für unter diese Verordnung fallende Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge gelten.

Der 4. Abschnitt der ASV 2015 über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen trat bereits am 29. September 2015 in Kraft. Die restlichen Bestimmungen treten mit 19. April 2016 in Kraft. Jeweils dem entsprechend tritt die alte ASV 2008 außer Kraft.


Hintergrund
Mit der Richtlinie 2014/33/EU (idF: Aufzüge-RL) wurde eine Neufassung der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge vorgenommen. Diese Richtlinie ist Teil eines Anpassungspakets (Alignmentpakets), dass im Jahre 2011 von der EK vorgelegt wurde und von dem 8 bereits bestehende Richtlinien für Produkte im harmonisierten Bereich inhaltlich an den Beschluss (EG) Nr. 768/2008 (New legislative framework- Beschluss, NLF-Beschluss) angepasst worden sind. Die überarbeiteten Richtlinien wurden im Frühjahr 2014 als Paket beschlossen und sind nun bis 19.04.2016 jeweils in nationales Recht umzusetzen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 werden Bestimmungen über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von aus Drittländern stammenden Produkten geschaffen und es werden die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung festgelegt. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Beschluss Nr. 768/2008/EG bilden zusammen die Grundlage für einen konsistenten Rechtsrahmen für das Inverkehrbringen von Produkten.

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