Gesunde Arbeit

Barrierefrei – ab 1.1.2016

Nach einer zehnjährigen Übergangsfrist tritt mit 1.1.2016 das Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in ganz Österreich in Kraft. Damit müssen Dienstleistungen, Waren und Informationen, die öffentlich erhältlich sind, barrierefrei erreichbar sein.

Barrierefrei hat oftmals noch den Beigeschmack von „rollstuhlgerecht“ oder „behindertenfreundlich“. Doch in Wirklichkeit geht es um die Schaffung einer Umgebung ohne Barrieren, welche eine Nutzung ohne Einschränkungen oder Benachteiligung ermöglicht. Barrierefreiheit unterstützt somit die Mobilität aller Menschen, und das in den unterschiedlichsten Lebensphasen, sei es Angewiesensein auf Kinderwagen oder Rollator.

Gesetzliche Grundlagen
Seit mittlerweile fast zehn Jahren gilt in Österreich das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG). Dieses Gesetz gibt auch Bestimmungen zur Barrierefreiheit vor.

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Einschränkungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Dies gilt für Menschen mit einer Behinderung, die mindestens länger als sechs Monate andauert.

Nach zehn Jahren Übergangsfrist gelten die Bestimmungen ab 1.1.2016 auch für die Bereiche Bauen und im öffentlichen Verkehr. Weitere Übergangsfristen für vom Bund genützte Gebäude, in welchen ein Etappenplan vorgesehen ist, bestehen noch bis 31.12.2019.

Wo muss Barrierefreiheit gegeben sein?
Umfasst sind Örtlichkeiten, an denen der Öffentlichkeit Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Ziel ist, dass Menschen mit Einschränkungen keine Nachteile entstehen. Dies trifft auf Museen und Kinos genauso zu wie auf die Anschaffung eines Fahrzeuges oder nur den täglichen Einkauf von Lebensmitteln.

Auch Informationen und Angebote müssen für behinderte Menschen zugänglich sein. Darunter fallen die Nutzung von Serviceangeboten wie die Fahrplanauskunft oder Firmenseiten im Internet und kostenlose öffentliche Veranstaltungen oder gebührenfreie Hotlines.

Ausgenommen sind geschlossene Veranstaltungen, die beispielsweise nur von Vereinsmitgliedern besucht werden.


Bauliche Barrieren – Maßnahmen
Um Barrierefreiheit zu schaffen, können verschiedene Maßnahmen notwendig sein. Darunter fallen der Einbau und die Anbringung von Aufzügen, taktile Leitsysteme, Braille-Beschriftungen, optische Signale sowie leicht lesbare bzw. verständliche Informationen. Die Maßnahmen unterscheiden sich zwischen öffentlich zugänglichen Orten und der Adaption eines Arbeitsplatzes für bestimmte Personen.

Barrierefreiheit am Arbeitsplatz – Umgang mit behinderten KollegInnen
Damit Menschen mit Einschränkungen ihre Tätigkeit im Betrieb ausüben können, braucht es unterschiedliche Voraussetzungen, die oftmals unter dem Begriff Barrierefreiheit zusammengefasst werden. Darunter können die geeignete Ausführung der Sanitäranlagen, der Zugang zum Gebäude sowie die Adaptierung des Arbeitsplatzes fallen. Zusätzlich sorgt das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Bereich der Arbeitswelt für Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Behinderung. Es verlangt, dass Arbeitgeber auf die Interessen von Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen haben und erforderliche geeignete Maßnahmen ergreifen.

Schlichtungsverfahren
Werden Menschen mit Behinderungen benachteiligt, können sie eine Schadenersatzklage einbringen. Im Falle einer Klage kommt es zuerst zu einem kostenlosen Schlichtungsverfahren, welches das Sozialministerium-Service durchführt. Bei diesem Schlichtungsverfahren soll eine Einigung ohne Gerichtsverfahren erreicht werden. Gelingt dies nicht, kann es zu einem Gerichtsverfahren kommen. Dabei wird dann immer geprüft, ob es dem Unternehmen zumutbar ist, die Barrieren zu beseitigen.

Fazit
Die Praxis zeigt, dass das Bewusstsein und das Wissen über die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, aber auch von öffentlich zugänglichen Bereichen oftmals nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist. Sogar im Bereich von neu errichteten oder umgebauten Gebäuden fehlen Rampen, Blindenleitsysteme oder barrierefreie Toiletten. Nachträgliche Umbauten führen anschließend zu nicht notwendigen Mehrkosten oder werden nicht mehr durchgeführt. Diversity wird gerne als Schlagwort bzw. Modewort verwendet, um Werbung für das Unternehmen und dessen Offenheit zu machen. Im Gegensatz dazu wird Barrierefreiheit mit Behinderung oder Einschränkung assoziiert und oftmals bewusst übersehen, obwohl hier ähnliche Kriterien anzuwenden und die Vorteile zu erkennen wären. Umgebungen, die frei von Barrieren sind, können von allen Bevölkerungsgruppen genutzt werden. Das bringt Vorteile für das gesamte Unternehmen. Egal ob es sich um Kunden mit Kinderwagen, MitarbeiterInnen, die nach Unfällen oder Erkrankungen im Sehen oder Hören oder in der Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind, oder ältere Menschen mit Einschränkungen handelt.

Barrierefreiheit beginnt schon im Kopf – bei der Planung von Gebäuden und Arbeitsstätten.

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