Gesunde Arbeit

Erlass: Tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel in kleinen Räumen

Die Verwendung von tragbaren Feuerlöschgeräten mit Kohlendioxid (CO2) als Löschmittel ist gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 lit b Arbeitsstättenverordnung (AStV) in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen unzulässig.

- Die Kriterien „klein“, „eng“ und „schlecht lüftbar“ sind bei Räumen mit geringer Bodenfläche aus physikalischen Gründen nicht unabhängig und müssen immer relativ zur Löschmittelmenge (in kg CO2) betrachtet werden.

- Durch das bei einem Löscheinsatz rasch freigesetzte CO2-Volumen (z.B. 2,5 m3 in etwa 10 Sekunden bei einem Feuerlöscher mit 5 kg CO2 - Herstellerangabe) ist davon auszugehen, dass in Räumen mit geringem Raumvolumen („klein“, „eng“ im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 2 lit b AStV) natürliche Lüftung und auch mechanische Lüftung nicht ausreicht oder möglich ist (siehe dazu die entsprechende Modellrechnung Lüftung).

- Für die Beurteilung ist immer von einem völligen Entleeren des Feuerlöschers auszugehen.

- Die Konzentration von CO2 in der Raumluft darf 5 Vol-% nicht übersteigen (siehe dazu die entsprechenden Modellrechnungen Konzentration CO2).

- Nach dem Löscheinsatz darf der Raum erst wieder nach Freimessung (Unterschreitung der MAK-Werte für CO2) betreten werden.

Alle Details finden Sie im Erlass des BMASK, der Ihnen zum Download zur Verfügung steht.

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