Gesunde Arbeit

Recht auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Für eine Reihe von arbeitsbedingten Belastungen gibt es Pflichtuntersuchungen nach der Verordnung Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (kurz VGÜ). Der Arbeitgeber hat bei diesen Tätigkeiten Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Ohne das Vorliegen eines unbedenklichen Untersuchungsergebnisses darf er den/die ArbeitnehmerIn nicht an einem Arbeitsplatz beschäftigen, an dem Belastungen etwa durch Gefahrstoffe oder Lärm vorherrschen.

Das ASchG/B-BSG/BSG bietet den Beschäftigten die Möglichkeit, sich auf eigenen Wunsch im Hinblick auf eine gesundheitliche Belastung bei der Arbeit arbeitsmedizinisch beraten zu lassen. Arbeitgeber haben auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (= Evaluierung) festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsplatz erforderlich ist (§ 6a Abs. 1 VGÜ 2014). Dabei sollten sie die Beratung und Unterstützung durch Präventivfachkräfte, insbesondere ArbeitsmedizinerInnen, einholen. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der Präventionsmaßnahmen im Betrieb.

Der Arbeitgeber ist zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verpflichtet und hat auch die Kosten zu tragen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden.


Was passiert bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge?
In einem Beratungsgespräch werden die Krankenvorgeschichte, frühere Tätigkeiten, Arbeitsunfähigkeiten, ev. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und die aktuellen Arbeitsbedingungen erhoben. Eine körperliche und klinische Untersuchung wird entsprechend dem schädigenden Stoff (lt. VGÜ) durchgeführt.

So ist gewährleistet, dass bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit aktuell kein Risiko einer gesundheitlichen Gefährdung besteht.

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