Gesunde Arbeit

Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten und Betriebsrätinnen

Sicherheit und Gesundheit war schon immer ein zentrales Thema für ArbeitnehmerInnen. Denn wer nicht gesund ist, kann nur schwer am Arbeitsmarkt teilnehmen. Daher ist es auch für BetriebsrätInnen (BR) ein wichtiges Anliegen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten.
Die Wahrnehmung und Förderung der gesundheitlichen Interessen der Arbeitnehmerschaft gehört zu den Aufgaben von Betriebsrätinnen und Betriebsräten.
Symbolbild für Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten Die Wahrnehmung und Förderung der gesundheitlichen Interessen der Arbeitnehmerschaft gehört zu den Aufgaben von Betriebsrätinnen und Betriebsräten.

Im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ist im § 38 die Wahrnehmung und Förderung der gesundheitlichen Interessen der Arbeitnehmerschaft als konkrete Aufgabe für Betriebsräte festgeschrieben. Die betriebliche Mitbestimmung kann dazu beitragen, sichere, gesundheitsförderliche und alternsgerechte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Speziell für den ArbeitnehmerInnenschutz hat der Gesetzgeber klare Mitbestimmungsrechte definiert (§ 92a ArbVG).

Grundsätzlich müssen ArbeitgeberInnen die BR in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit anhören und sich mit ihnen beraten. Dies gilt insbesondere bei der Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe sowie der Gestaltung der Arbeitsbedingungen allgemein. Auch bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind BR zu beteiligen.

Auch bei Projekten, die freiwillig im Betrieb umgesetzt werden, sollten BR beteiligt sein, beispielsweise bei der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die Teilnahme der ArbeitnehmerInnen an diesen Projekten ist erfolgreicher, wenn auch BR involviert sind. Sie können die Rahmenbedingungen mit den ArbeitgeberInnen vereinbaren, ihre Expertise in allen Projektphasen einbringen, in der Steuerungsgruppe vertreten sein und die KollegInnen bei Fragen zum Projekt informieren. Wichtig: Auch bei „freiwilligen“ Projekten können Betriebsvereinbarungen (z. B. zum Datenschutz) notwendig werden.


Möglichkeiten in der Praxis
Die größte Möglichkeit für die Mitbestimmung bietet wohl das Beteiligungsrecht bei der Evaluierung. Hier können Betriebsräte darauf Einfluss nehmen, dass keine Arbeitsbereiche übersehen werden, die Evaluierung mit der gebotenen Genauigkeit erfolgt und vor allem, dass dann auch zielführende Maßnahmen gesetzt und umgesetzt werden. In engem Zusammenhang damit steht auch das Beteiligungsrecht bei der Organisation der Unterweisung. Denn nur gut informierte und geschulte ArbeitnehmerInnen können ihre Arbeit unfallfrei und ohne Gesundheitsgefährdung verrichten.

BR stehen noch weitere Möglichkeiten offen, den ArbeitnehmerInnenschutz im Sinne der Beschäftigten voranzubringen. Sie können beispielsweise sämtliche relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen einsehen sowie die Arbeitsinspektion zur Kontrolle und Beratung in den Betrieb holen. Die Mitbestimmung von BR im ArbeitnehmerInnenschutz leistet einen erheblichen Beitrag für eine gesunde Arbeitswelt und somit für erfolgreiche Betriebe und gesellschaftlichen Wohlstand.

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