Gesunde Arbeit

Formaldehyd: Änderung der Grenzwerteverordnung

Die Änderungen der Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) betreffen hauptsächlich die Anpassung der Einstufung von Formaldehyd an das Chemikalienrecht (harmonisierte Einstufung in der CLP-VO als Carcinogen 1B), die Festlegung eines neuen Grenzwerts für Formaldehyd, entsprechend dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse (SCOEL-Empfehlung) und die Ausnahme von dem, für krebserzeugende Arbeitsstoffe grundsätzlich geltenden Umluftverbot für Formaldehyd, sofern sichergestellt ist, dass der neu festgelegte Grenzwert dauerhaft eingehalten wird (kundgemacht mit BGBl II Nr 288/2017 am 24.10.2017).

Bisher galt in der GKV 2011 für Formaldehyd ein MAK-Wert von 0,5 ppm als 8-Stunden Tagesmittelwert mit einem Momentanwert von 0,5 ppm. Ein MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) gibt definitionsgemäß (§ 45 Abs. 1 ASchG) jene Konzentration eines Arbeitsstoffes an, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im allgemeinen die Gesundheit von Arbeitnehmern nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt. Dies trifft jedoch für das nunmehr als eindeutig krebserzeugend eingestufte Formaldehyd nicht mehr zu.

Laut Empfehlung SCOEL/REC/125 des Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (Scientific Committee on Occupational Exposure Limits, SCOEL) wurde auf EU-Ebene ein Grenzwert von 0.3 ppm als 8-Stunden Tagesmittelwert mit einem Kurzzeitwert von 0.6 ppm empfohlen. Diese Empfehlung ist als der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Sinne des § 45 Abs. 1 ASchG zu verstehen und wurde daher in die GKV 2011 übernommen. Ebenso entfällt der Hinweis „H“ (besondere Gefahr für Hautresorption).

Ausnahme vom Umluftverbot

Gemäß § 15 Abs 1 GKV 2011 gilt bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen das Umluftverbot (Verbot der Rückführung der Abluft von Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume).
A2-Stoffe sind gemäß § 10 Abs 2 Z 1 GKV 2011 eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe. Durch die Einstufung von Formaldehyd in A2 würde das Umluftverbot gelten. Eine Ausnahmemöglichkeit vom Umluftverbot besteht derzeit nur für Schwebstoffe, nicht aber für Gase und Dämpfe (§ 15 Abs. 2 und 3 GKV 2011).

Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist bei dauerhafter Einhaltung des Grenzwertes kein nennenswerter Beitrag zum Krebsrisiko für den Menschen zu erwarten. Formaldehyd gehört einer Gruppe von Stoffen an, die zwar eine krebserzeugende Wirkung haben, bei denen aber genotoxische Effekte keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen. Formaldehyd ist demnach ein krebserzeugender Stoff mit Wirkschwelle, für den aus den angeführten Gründen ein gesundheitsbasierter MAK-Wert abgeleitet werden kann. Basierend auf diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen erscheint deshalb das Umluftverbot im Fall von Arbeitsstoffkonzentrationen in der Atemluft am Arbeitsplatz, die dauerhaft unterhalb des MAK-Wertes liegen, nicht erforderlich. Es wurde daher eine entsprechende Ausnahmebestimmung für jene Fälle vorgesehen, in denen sichergestellt ist, dass der neu festgelegte Grenzwert dauerhaft nicht überschritten wird und es auch durch die Luftrückführung nicht zu einer Grenzwertüberschreitung aufgrund der Anreicherung der Konzentration kommt.

Dauerhaft sichergestellt ist die Einhaltung eines Grenzwertes insbesondere dann, wenn

  • die Einhaltung des Grenzwertes durch eine kontinuierlich messende Einrichtung überwacht wird oder
  •  gemäß § 28 Abs 5 GKV 2011 keine Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich sind, weil durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden, oder
  • gemäß § 29 Abs 2 letzter Satz GKV 2011 Kontrollmessungen entfallen können, weil bereits drei Kontrollmessungen die langfristige Einhaltung der Grenzwerte bestätigt haben.

Zu bemerken ist, dass, wenn belastete Luft gezielt durch eine Absauganlage abgesaugt wird, diese Abluft, in der der Schadstoff hoch konzentriert vorhanden ist, nicht in vorher unbelastete Räume/Bereiche rückgeführt werden darf. Das ergibt sich aus § 16 Abs 4 AAV, wonach abgesaugte Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe so abzuleiten, abzuscheiden oder zu sammeln sind, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet und die Luftverhältnisse im Betrieb nicht beeinträchtigt sind. Weiters gelten die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung nach § 43 ASchG unabhängig davon, ob der Grenzwert eingehalten wird. Auch auf § 45 Abs 3 ASchG, wonach ArbeitgeberInnen anstreben müssen, dass der MAK-Wert möglichst weit unterschritten wird, muss in diesem Zusammenhang hingewiesen werden.

Newsletterauswahl

Newsletter

Geschlecht
Geschlecht:
Name

Mit dem Absenden dieses Formulars stimme ich der Verarbeitung meiner eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzerklärung zu.

Eine Initiative von ÖGB und ÖGB © Gesunde Arbeit 2022