Gesunde Arbeit

Heben und Tragen – nicht für alle gleich leicht

Wenn es um schwere körperliche Tätigkeiten wie Heben und Tragen geht, ist besonders auf die Eignung der ArbeitnehmerInnen zu achten. Diese können sehr unterschiedlich sein: Wichtige Kriterien stellen Geschlecht, Konstitution und Alter dar. Eine fachgerechte Evaluierung nimmt Rücksicht darauf.
Roboter als Lastenträger – ist das die Zukunft?
Roboter als Lastenträger – ist das die Zukunft? Roboter als Lastenträger – ist das die Zukunft?

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht vor, dass ArbeitgeberInnen bei der Übertragung von Aufgaben an ArbeitnehmerInnen deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit berücksichtigen. Beim Heben und Tragen (manuelle Lasthandhabung) ist dabei insbesondere auch auf Konstitution, Körperkraft und Geschlecht Rücksicht zu nehmen. Zu beachten ist auch, ob es sich um Jugendliche, ältere oder schwangere ArbeitnehmerInnen handelt. Bei Beschäftigung von behinderten ArbeitnehmerInnen ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand Rücksicht zu nehmen.

Arbeitsplatzevaluierung als Ausgangspunkt
Im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung ist die Beanspruchung der ArbeitnehmerInnen durch manuelle Lasthandhabung zu bewerten. Dadurch sollen Unfälle und Schädigungen des Muskel- und Skelettapparates vermieden werden. Im Idealfall findet bei starken Beanspruchungen ein Ersatz oder eine Minimierung der manuellen Lasthandhabung statt. Nicht überall können jedoch Arbeitsmittel (Fördermittel, Hebehilfen usw.) eingesetzt werden. Deshalb ist eine fachgerechte Bewertung des Ist-Zustandes für weitere Maßnahmen besonders wichtig.

Besonders schutzbedürftige Personen – besondere Evaluierungspflichten
Auf die körperliche Eignung und die Bedürfnisse von verschiedenen Personengruppen (Jugendliche, werdende Mütter, Ältere usw.) ist besonders Rücksicht zu nehmen. Bei schwangeren Frauen oder stillenden Müttern ist zu überprüfen, ob Gefahren bestehen, wenn sie an ihrer bisherigen Arbeitsstelle weiterarbeiten. In Zusammenhang mit manueller Lasthandhabung sieht das Mutterschutzgesetz (MSchG) Beschäftigungsverbote und -beschränkungen vor. Werdende Mütter dürfen demnach keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Die Grenzwerte können dem § 4 MSchG entnommen werden. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen gelten auch für Jugendliche, wenn das Heben und Tragen von Lasten die physische Leistungsfähigkeit der Jugendlichen übersteigt.

Bewährte Verfahren
Mithilfe verschiedener Verfahren kann eine fachliche Bewertung durchgeführt werden. Diese Verfahren (Last-Handhabungs-Tabellen, Leitmerkmalmethoden usw.) berücksichtigen Kriterien wie das Geschlecht, um ein realistisches Ergebnis zu bekommen. Die Arbeitsinspektion stellt online Informationen zur Evaluierung und verschiedene Verfahren zur Verfügung. Detaillierte Informationen bietet auch die AK-Wien-Broschüre „Heben und Tragen leicht gemacht“.

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