Gesunde Arbeit

Umgang mit Sucht am Arbeitsplatz

Rund fünf Prozent der österreichischen Bevölkerung sind alkoholsuchtkrank, weitere zehn Prozent trinken in einem schädlichen Ausmaß. Diese Situation spiegelt sich auch am Arbeitsplatz wider.
Alkohol und andere Suchtmittel am Arbeitsplatz
Sucht am Arbeitsplatz
Broschüre Sucht am Arbeitsplatz Alkohol und andere Suchtmittel am Arbeitsplatz
Broschüre Sucht am Arbeitsplatz Sucht am Arbeitsplatz

Was tun, wenn es KollegInnen gibt, die zu viel Alkohol trinken oder andere Suchtmittel nehmen? Es ist für die betroffene Person und auch das Team wichtig, das Thema anzusprechen – je früher, desto besser.

„Wegschauen“ hilft nicht
Ein problematischer Suchtmittelkonsum hat meist mehr Fehlzeiten und häufigere Arbeitsunfälle zur Folge. Alkohol und Tabak/Nikotin sind hierfür die Hauptursachen, aber auch leistungssteigernde Substanzen und Medikamente werden zunehmend konsumiert.

Erkennen ist der erste Schritt
Das Erkennen ist schwierig. Die Anzeichen sind von Person zu Person und auch das Suchtmittel betreffend ganz unterschiedlich.
Mögliche Anzeichen können sein:

  • Verändertes Arbeitsverhalten ohne ersichtlichen Grund, wie z. B. häufige Fehltage und Unpünktlichkeit
  • Körperliche Veränderungen, wie z. B. Zittern der Hände, Schweißausbrüche
  • Persönlichkeitsveränderungen, wie z. B. Überreaktion auf Kritik
  • Entwicklung von Angewohnheiten, wie z. B. versteckte Alkoholdepots anlegen.

Rolle von Präventivfachkräften und BetriebsrätInnen
Präventivfachkräfte, wie ArbeitsmedizinerInnen und ArbeitspsychologInnen, sind verpflichtet zu handeln. Auch BetriebsrätInnen sind gefordert, wenn sie von gesundheitlichen Beeinträchtigungen der KollegInnen und von Gefährdungen der Sicherheit erfahren oder diese selbst bemerken. Wichtig ist, der betroffenen Person zu helfen und Unterstützung anzubieten.

Führungskräfte und rechtliche Grundlagen
ArbeitgeberInnen haben eine gesetzliche Verpflichtung zu handeln: Führungskräfte vernachlässigen dann ihre Fürsorgepflicht, wenn sie wissentlich ArbeitnehmerInnen z. B. berauscht arbeiten lassen und dadurch das Risiko einer Gesundheitsschädigung entsteht. Die Fürsorgepflicht ist geregelt in § 1157 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), in § 18 Angestelltengesetz (AngG) und in § 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG).

Was können Betriebe tun?
Idealerweise gibt es in Betrieben spezifische Betriebsvereinbarungen zum Thema. Beispielsweise sind in diesen Vereinbarungen Stufenpläne, die den Ablauf bei Vorfällen (Wer muss kontaktiert werden, wer bespricht den Vorfall mit der Person …?) und die Reintegration (Wie verläuft der Wiedereinstieg in den Job, welche Vereinbarungen müssen mit der Person getroffen werden …?) regeln. Auch präventive Maßnahmen, beispielsweise im Rahmen betrieblicher Gesundheitsförderung, können in Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.

Informationen und Angebote für betriebliche Suchtprävention in Wien
Institut für Suchtprävention der Sucht- und Drogenkoordination Wien
Mag.a Andrea Lins-Hoffelner, MBA
Tel.: +43 1/40 00-87319
andrea.lins-hoffelner@sd-wien.at
www.isp.wien

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