Arbeitszeiten einhalten
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt die höchste zulässige Arbeitsdauer während eines Tages (Tagesarbeitszeit), innerhalb einer Woche (Wochenarbeitszeit) und die Mindestdauer der erforderlichen Ruhephasen innerhalb eines Arbeitstages (Ruhepausen) und zwischen zwei Arbeitstagen (Ruhezeit). Die wöchentliche Ruhezeit (meist Wochenendruhe) und die Feiertagsruhe werden im Arbeitsruhegesetz (ARG) geregelt.
Darüber hinaus müssen ev. besondere Regelungen beachtet werden (z. B. Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Arbeitszeitbeschränkungen nach dem Mutterschutzgesetz sowie nach dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz). Alle Arbeitszeitbestimmungen verlangen die Führung von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten.
Aus der Praxis
Arbeitszeitüberschreitungen durch Jugendliche
In einem großen Viersternehotel wurde festgestellt, dass es bei jugendlichen Lehrlingen (unter 18 Jahre) Überschreitungen der zulässigen Tages- und Wochenarbeitszeiten gab. Außerdem hatten die Jugendlichen nicht jeden zweiten Sonntag frei. Jugendliche im Gastgewerbe dürfen auch am Sonntag beschäftigt werden, müssen aber grundsätzlich jeden zweiten Sonntag frei haben, wobei der Kollektivvertrag noch andere Möglichkeiten bietet. Das Besichtigungsergebnis der Arbeitsinspektion wurde dem Arbeitgeber übermittelt. Der Betrieb war bemüht, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Durch händisch geführte Arbeitszeitaufzeichnungen fiel es den Vorgesetzten jedoch schwer, auf eine korrekte Arbeitszeitgestaltung zu achten. Ein elektronisches Zeiterfassungssystem wurde eingeführt. Dieses informierte automatisch bei Problemen mit den Arbeitszeiten. Bei einer Nachüberprüfung durch das Arbeitsinspektorat wurden keine neuen Übertretungen festgestellt.
Aufzeichnung der Arbeitszeiten durch automatische Zeiterfassung
Die Arbeitsinspektion stellte in einem Betrieb fest, dass die erfassten Arbeitszeiten stets zu Ungunsten der ArbeitnehmerInnen gerundet wurden. Obwohl sich die Arbeitgeberin dadurch gar nicht viel „ersparte“, führte dies zu großer Unzufriedenheit der ArbeitnehmerInnen. Die Arbeitsinspektion konnte durch die Beratung erreichen, dass diese Praxis abgestellt wurde. Nun werden die Arbeitszeiten korrekt erfasst, wodurch sich das Betriebsklima deutlich verbessert hat.
Wochenendarbeit in einem Produktionsbetrieb
In einem gummiverarbeitenden Betrieb kam es wegen Wartungsarbeiten zu einem Produktionsrückstand. Der externe Lieferant teilte kurzfristig mit, die geforderte Menge nicht liefern zu können. Auf Vorrat konnte nicht produziert werden, da das Produkt nur sehr bedingt lagerfähig ist. Durch eine Ausnahmebestimmung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung wurde eine Lösung zur Durchführung von Sonn- und Feiertagsschichten gemeinsam mit der Betriebsleitung und dem Betriebsrat gefunden.