Systembruch bei der Sonntags- und Feiertagsruhe
Im Zuge der im Sommer 2018 viel diskutierten und umstrittenen Novelle des Arbeitszeitrechts ging in der öffentlichen Wahrnehmung beinahe unter, dass auch das Arbeitsruhegesetz zugunsten der ArbeitgeberInnen „gelockert“ und „liberalisiert“ wurde. Bisher mussten gesetzlich determinierte Erforderlichkeiten vorliegen, um Wochenenddienste oder ausnahmsweise Arbeit an Feiertagen anordnen zu können. Seit 1.9.2018 können ArbeitgeberInnen aller Branchen ohne diese Determinanten (unvermeidbare Tätigkeiten im Gesundheitsbereich, Verkehr, Infrastrukturdienste u.ä.) auf eine „Vereinbarung“ mit dem Betriebsrat oder sogar mit der/dem einzelnen ArbeitnehmerIn drängen.
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