Klare Regeln fürs Homeoffice: Das sollten Beschäftigte wissen
Nach dem erfolgreichen Modell für die Kurzarbeit konnten die Sozialpartner nun fürs Homeoffice klare Regeln erreichen! Rechte und Pflichten (schriftliche Vereinbarung, Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel oder Kostenersatz, Kündigung aus wichtigem Grund mit Frist 1 Monat) sind im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geregelt.
Ansonsten gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Gesetze, wie Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz, Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, zum größten Teil auch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) sowie der für den jeweiligen Betrieb geltende Kollektivvertrag bzw. geltende Betriebsvereinbarungen. Die Haftungserleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes für Schäden, die dem Arbeitgeber bzw. seinem Eigentum im Homeoffice zugefügt werden, gelten nun auch für Angehörige im gemeinsamen Haushalt. Das bedeutet, dass für diese Schäden, die im Homeoffice von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern oder ihren Angehörigen verursacht werden, meistens gar nicht oder nicht vollständig gehaftet wird.
Hier gibt’s Antworten auf häufige Fragen:
Kann ich zu Arbeiten im Homeoffice gezwungen werden bzw. habe ich ein Recht darauf?
Nein. Arbeit im Homeoffice muss schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden und kann nicht einseitig durchgesetzt werden.
Wie lange gilt eine Homeoffice-Vereinbarung?
Sie kann wie jede vertragliche Vereinbarung auch befristet abgeschlossen werden. Bei einem wichtigen Grund kann sie binnen eines Monats zum Letzten eines Kalendermonats von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber aufgelöst werden. „Wichtige Gründe“ können z. B. wesentliche Veränderungen im Betrieb oder bei der Wohnsituation sein, die die Arbeit im Homeoffice unmöglich machen.
Wer muss die benötigten Arbeitsmittel bereitstellen?
Auf Basis der neuen gesetzlichen Regelungen müssen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die notwendigen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, also z. B. IT-Hardware (Laptop, Tastatur/Maus/Monitor, ggf. Drucker/Scanner) und Software, die notwendige Datenverbindung oder ein Diensthandy. Wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eigene (private) digitale Arbeitsmittel verwendet, so muss der Arbeitgeber dafür einen angemessenen Kostenersatz zahlen (auch Pauschale zulässig). Diese Regelung gilt nicht, wenn Homeoffice als „Eintagsfliege“ nur ausnahmsweise und unregelmäßig erfolgt.
AK Tipp: Infos zur steuerlichen Absetzbarkeit von eigenen Arbeitsmitteln finden Sie auf www.ak-tirol.com.
Bin ich unfallversichert?
Ja. Die Unfallversicherung umfasst als Arbeitsunfälle auch jene Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Homeoffice ereignen. Das gilt auch für Wegunfälle, etwa von oder zur Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Schule oder Wege zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse.
Gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz?
Die meisten Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes gelten auch im Homeoffice, etwa auch jene zur Arbeitsplatzevaluierung. Stellen Arbeitgeber technische Arbeitsmittel (z. B. Laptops), Arbeitstische und Stühle zur Verfügung, müssen sie auch dafür sorgen, dass diese ergonomisch gestaltet sind und dem Stand der Technik entsprechen. Organe der Arbeitsinspektion dürfen private Wohnungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Arbeitnehmer betreten.
Muss der Betriebsrat der Einführung von Homeoffice zustimmen?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen einer Homeoffice-Vereinbarung zustimmen. Diese Zustimmung kann nicht durch den Betriebsrat ersetzt werden.
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Dann wenden Sie sich an unsere Arbeitsrechts-Profis unter der Nummer 0800/22 55 22-1414.