Gesunde Arbeit

Stubenfrau arbeitete 18 Stunden am Tag

Obwohl sie regelmäßig 18 Stunden am Tag gearbeitet hatte, wurde eine Stubenfrau nicht korrekt bezahlt. Die Arbeiterkammer Wien setzte sich für die Betroffene ein.

Tamara R. war drei Jahre lang in einem Hotel im dritten Wiener Gemeindebezirk als Stubenfrau beschäftigt. Nach der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses erlebte sie eine böse Überraschung: In der Endabrechnung fehlten 770 Euro, die ihr für „Minusstunden“ abgezogen worden waren. Dabei hatte sie regelmäßig 18 Stunden am Tag gearbeitet und war nicht korrekt bezahlt worden! AK Präsidentin Renate Anderl fordert daher: „Überstunden dürfen nicht mehr verfallen.“

Der Arbeitsvertrag war für 40 Wochenstunden abgeschlossen worden. Nach zwei Jahren wurde eine als „Gleitzeitvereinbarung“ bezeichnete Vereinbarung geschlossen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. In der Folge wurde sie trotz Bereitschaft, 40 Stunden in der Woche zu arbeiten, für weniger eingeteilt. Sie wurde nie aufgefordert, als Urlaubsvertretung einzuspringen.


Frau R. arbeitete 16 bis 19 Stunden am Tag
Die Arbeitszeitaufzeichnungen förderten schließlich eklatante Verletzungen der gesetzlichen Grenzen der Höchstarbeitszeit zutage: So arbeitete Tamara R. über Jahre hinweg nicht selten 16 bis 19 Stunden am Tag, wenn eine Kollegin ausfiel. Im Februar 2017 arbeitete sie an sechs Tagen 18 Stunden, im Dezember 2016 an zwei Tagen 18 Stunden an zwei Tagen 16 Stunden. Im Februar 2015 kam sie an 8 Tagen auf 19 Stunden!

Im Jänner 2017 sammelte Tamara R. nach der kruden Logik ihres Arbeitgebers sechs „Minusstunden“ an. In Wirklichkeit sammelte sie regelmäßig Überstunden an – an zwei Tagen arbeitete sie sogar 16 Stunden und an einem Tag 18 Stunden. Dass sie dafür an anderen Wochentagen nicht eingeteilt wurde, an denen sie arbeitsbereit war, ist kein Ausgleich für zuschlagspflichtige Überstunden. In diesem Monat waren nicht nur keine „Minusstunden“ angefallen, sondern in Wirklichkeit 33 zuschlagspflichtige Überstunden!


Abgeltung der Überstunden war nie erfolgt
Eine Abgeltung der Überstunden war nie erfolgt und konnte aufgrund der abgelaufenen Verfallsfrist auch nicht erfolgbringend eingeklagt werden. „Der Abzug von „Minusstunden“ aufgrund einer „Gleitzeitvereinbarung“ war aber jedenfalls nicht zulässig“, sagt AK Juristin Julia Vazny. Es kam zu einem Vergleich, der Arbeitgeber zahlte die ausständigen 770 Euro. Die vielen Überstunden, die Tamara R. zuvor geleistet hatte, konnte sie leider nicht mehr einklagen, die waren bereits verfallen.

Überstunden dürfen nicht mehr verfallen!
Aus Angst um ihren Arbeitsplatz fordern viele ArbeitnehmerInnen offene Überstunden erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Doch wenn im Arbeitsvertrag Verfallsfristen festgeschrieben sind, können Überstunden nicht mehr erfolgbringend eingeklagt werden. AK Präsidentin Renate Anderl fordert daher: „Überstunden dürfen nicht mehr verfallen. Das würde die Zahlungsmoral schlagartig steigern, sodass die ArbeitnehmerInnen für das, was sie geleistet haben, auch das bekommen, was ihnen zusteht!“

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