Gesunde Arbeit

Arbeiten oder Feste feiern?

Jugendliche unter 18 Jahren, die bereits im Berufsleben stehen, brauchen besonderen Schutz, damit sie sich körperlich, geistig und sozial gut entwickeln können. Wichtig ist, dass ausreichend freie Zeit fürs Lernen, für die Erholung und Hobbys bleibt. Im Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz finden sich daher Regelungen zu den Arbeitszeiten.
Jugendliche ArbeitnehmerInnen werden in der Gastronomie oft auch nach 8 Stunden Arbeit noch eingesetzt.
Junge Kellnerin Jugendliche ArbeitnehmerInnen werden in der Gastronomie oft auch nach 8 Stunden Arbeit noch eingesetzt.

Die ersten Überlegungen zu einer gesetzlichen Regelung zum Schutz der arbeitenden Jugend sind über 150 Jahre alt. Das derzeit geltende Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz stammt aus dem Jahr 1948 und gilt mit vielen Änderungen bis heute. Wie aktuell das Thema Arbeitszeit ist, zeigt sich allein schon an der Diskussion um die Einführung einer 60-Stunden-Woche.

Für wen gelten die Schutzvorschriften?
Alle Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (v. a. Lehrlinge, PflichtpraktikantInnen) sind durch das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz geschützt. Sie dürfen grundsätzlich zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden und haben am Wochenende frei. Ihre Arbeitszeit ist auf 8 Stunden täglich und maximal 40 Stunden pro Woche beschränkt. Die gesetzlichen Bestimmungen, die die Arbeitszeit für Jugendliche regeln, sind aber von vielen Ausnahmen – z. B. durch Kollektivverträge – geprägt.

Einhaltung der Schutzvorschriften
Vor allem Lehrlinge und auch SchülerInnen, die ein Praktikum machen müssen, werden in der betrieblichen Praxis oft länger als zulässig beschäftigt, weil die Betriebe mit der Arbeitskraft und dem produktiven Einsatz der Jugendlichen rechnen. In einigen Branchen – vor allem im Tourismus – wird mit der Arbeitskraft der Jugendlichen nicht sehr sorgsam umgegangen. Die Jugendlichen werden in Küche und Service auch noch nach 8 Stunden Arbeit eingesetzt, weil ihre Arbeitskraft gebraucht wird.

Bei einer Befragung von über 6.000 Lehrlingen im Jahr 2017 gab nur jeder dritte Lehrling im Tourismus an, dass er/sie keine Überstunden leisten muss. Friseurlehrlinge haben oft nach ihrem Arbeitstag am Abend „Training“. Dort müssen sie anwesend sein und lernen das, was untertags wegen der Aufrechterhaltung des Betriebs nicht möglich war (Schnitte, Färben etc.). Das Unrechtsbewusstsein der Betriebe im Zusammenhang mit den Arbeitszeiten ist nicht immer vorhanden. Als Argument wird oft angeführt, dass viel Freizeit die Jugendlichen ohnehin nur dazu verleite, sich in Lokalen und Discos herumzutreiben.


Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeiten
Aus Sicht der Arbeitnehmervertretung und der Abteilung Lehrlings- und Jugendschutz der Bundesarbeitskammer ist es wichtig, dass die Arbeitszeiten Jugendlicher konsequent überprüft werden. Überschreitungen der Arbeitszeit dürfen keinesfalls als „Kavaliersdelikte“ betrachtet werden. Vor allem bei Lehrlingen muss das Erlernen eines Berufes und nicht die Produktivität – also der Arbeitsertrag, den die Jugendlichen für den Betrieb erbringen – im Vordergrund stehen. Ganz wichtig: Jugendliche sollten zu Beweiszwecken stets Arbeitszeitaufzeichnungen führen.

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