Gesunde Arbeit

Coronavirus: Empfehlungen der Arbeitsinspektion zu persönlicher Schutzausrüstung

Die Arbeitsinspektion stellt klar, wann Atemschutzmasken getragen werden sollten. Außerdem: Wann welche persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Gesundheitsbereich und in der Pflege notwendig ist. Auch bei Arbeiten von Fremdfirmen in Bereichen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko ist Vorsicht geboten.
Durch das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes wird das Gegenüber geschützt. Das heißt, jede/r schützt durch diese Maske die anderen.
Mund- und Nasenschutz Durch das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes wird das Gegenüber geschützt. Das heißt, jede/r schützt durch diese Maske die anderen.

Müssen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Atemschutzmasken tragen?
Nein, die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen zum persönlichen Schutz sowie zum Schutz von anderen Personen vor der Ansteckung mit Erregern respiratorischer Infektionen sind eine gute Händehygiene, korrekte Hustenetikette und das Einhalten eines Mindestabstandes (mind. 1 Meter) und keine Berührungen des eigenen Gesichtes mit möglicherweise kontaminierten Händen. Hier geht man davon aus, dass keine PSA erforderlich ist.

Das reine Betreten z. B. eines Betriebes stellt definitiv kein erhöhtes Risiko dar, bei dem die allgemeinen Schutzmaßnahmen eventuell nicht ausreichen könnten.

Hervorzuheben ist, dass in erster Linie arbeitsorganisatorisch unbedingt die Einhaltung des 1-Meter-Abstandes anzustreben ist und nur, wenn dies nicht möglich ist, auf persönliche Schutzausrüstung wie im Folgenden ausgeführt zurückzugreifen ist.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass entsprechende Schutzmasken nur limitiert vorhanden sind und in erster Linie dem besonders exponierten Gesundheitsbereich zur Verfügung stehen sollten.


Schutzmaßnahme „Mund- und Nasenschutz – MNS“
Auf den Arbeitsplätzen und Arbeitsstellen sollten jedenfalls der Ein-Meter-Abstand sowie die entsprechende Arbeitshygiene die vorrangigsten Maßnahmen sein. Sollte unklar sein, ob die grundlegenden Schutzmaßnahme „1-m-Abstand“ durchgängig eingehalten werden kann, sollte jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Mund-Nasen-Schutz tragen. Dieser bietet zwar nicht den vollkommenen Schutz gegen das Einatmen der Viren, jedoch ist durch das Tragen der Maske das Gegenüber geschützt. Das heißt, jeder schützt durch diese Maske die anderen.

Gesichtsschutz
Ein Gesichtsschild bietet einen zusätzlichen Schutz gegen das direkte Auftreffen von groben Tröpfchen im Gesicht im Nahbereich unter zwei Metern. Das Gesichtsschild ist vorwiegend im intensivmedizinischen Bereich bei Intubation, Absaugen, Bronchoskopie von COVID-19-Erkrankten, aber auch bei Nasen- und Rachenabstrichen zur Corona-Diagnostik in Verwendung. Dabei ist das Gesichtsschild oder die Schutzbrille immer zusätzlich zum Atemschutz zu verwenden.

Arbeiten in Bereichen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko im Gesundheitsbereich und in der Pflege
Bei Verdacht oder einer bestätigten COVID-19 Erkrankung muss die betreuende Person FFP 2 oder FFP3 Atemschutzmaske, Handschuhe, Schutzkleidung und Schutzbrille tragen.

Wenn der Patient oder die Patientin klinisch gesund ist, das heißt es besteht kein respiratorischer Infekt und kein Fieber, und eine Coronavirus-Infektion des Patienten oder der Patientin nicht anzunehmen ist, dann ist das Arbeiten ohne Persönliche Schutzausrüstung zulässig. Eine Coronavirus-Infektion ist nicht anzunehmen bei Personen, bei denen der Kontakt mit Infizierten ausgeschlossen werden kann und die schon länger als zwei Wochen in einer von Besuchern und Besucherinnen abgeriegelten Einrichtung versorgt werden (Krankenhäuser, Pflegeheime etc.).

Zum Schutz der betreuten Personen wird aber empfohlen, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen.

In allen anderen Fällen ist das Tragen eines MNS für das Betreuungspersonal und die betreuten Personen zweckmäßig.


Arbeiten durch Fremdfirmen an kritischer Infrastruktur (z. B. IT-Anlagen, Energieversorgung) in Bereichen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko insbes. Krankenhäuser
Grundsätzlich sollte das Betreten von Bereichen mit erhöhtem Risiko nach Möglichkeit vermieden werden. Bereiche, in denen Erkrankte sich aufhalten und ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht sind eine Angelegenheit der Koordination zwischen den Arbeitgebern gemäß § 8 ASchG. Hier gilt es im Detail abzuklären, welche Bereiche betreten werden müssen und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

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