Gesunde Arbeit

Berufskrankheiten in Agonie?

Die Berufskrankheitenliste wurde zuletzt vor 8 Jahren nur minimal angepasst, ganz im Unterschied zu Deutschland, das ein vergleichbares System hat. Dr.in Roswitha Hosemann, Fachärztin für Arbeitsmedizin in der AUVA und Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats der Gesellschaft für Arbeitsmedizin, geht im Gespräch mit der Gesunden Arbeit u. a. auf die Ursachen dieser unterschiedlichen Entwicklung ein.
Dr.<sup>in</sup> Roswitha Hosemann, AUVA
Roswitha Hosemann im Gespräch
Roswitha Hosemann Dr.in Roswitha Hosemann, AUVA
Roswitha Hosemann Roswitha Hosemann im Gespräch

Linktipp: Roswitha Hosemann im Video-Interview

Wie viele Fälle an COVID-19-Erkrankungen hat die AUVA schon als Berufskrankheit anerkannt?
Mit Stichtag 4.12.2020 sind bei der AUVA 1.201 Meldungen über den Verdacht einer Berufskrankheit (BK) Nr. 38 (Infektionskrankheiten) durch SARS-CoV-2 eingelangt. Davon wurden bisher 59 Meldungen bescheidmäßig erledigt, 50 Fälle mit einem positiven und 9 Fälle wurden mit negativem Bescheid abgeschlossen.

Aus welchen Branchen kommen diese Fälle?
Vorausschicken möchte ich, dass die BK 38 entsprechend dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auf bestimmte Unternehmen (Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime, öffentliche Apotheken, […] Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht) beschränkt ist. Voraussetzung ist eine Infektion aus der versicherten Tätigkeit. Alle bis jetzt anerkannten Fälle kommen aus dem Gesundheitsbereich.

Warum ist die Berufskrankheitenliste nicht mehr aktuell?
Eine Berufskrankheit bedarf einer klaren medizinisch-wissenschaftlichen Begründung und einer politischen Entscheidung, diese gesetzlich zu verankern. Von den derzeit 53 gelisteten Berufskrankheiten werden etwa 8 bis 10 regelmäßig gemeldet und im Feststellungsverfahren abgewickelt. Die restlichen sind Ausnahmen, die Expositionen bestehen nicht mehr bzw. sind historisch. Damit kommt auch zum Ausdruck, dass sich die Belastungen bzw. Beanspruchungen in der Arbeitswelt massiv verändert haben.

Was müsste konkret geändert werden?
Das Thema Berufskrankheiten wurde und wird derzeit wenig diskutiert. Sowohl seitens der Ärzteschaft als auch sozialpolitisch vermisse ich ein proaktiveres Auseinandersetzen mit der Problematik „berufsbedingte Erkrankungen – Berufskrankheiten“. In Deutschland hingegen können wir in den letzten 10 Jahren laufend Änderungen und Ergänzungen beobachten, denen entsprechende Empfehlungen bzw. wissenschaftliche Begründungen eines ärztlichen Sachverständigenbeirats vorausgehen. Diese Liste umfasst inzwischen 83 Berufskrankheiten und auch der „Aufgabezwang“ bei bestimmten Berufskrankheiten entfällt mit 1.1.2021.

Wo siehst du den größten Handlungsbedarf?
Berufsbedingter Hautkrebs durch solare UV-Exposition z. B. ist seit 2015 in Deutschland eine gelistete Berufskrankheit und 2019 mit 7.474 Meldungen bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) inzwischen die am zweithäufigsten gemeldete Berufskrankheit. In Österreich gibt es geschätzt rund 400.000 Outdoor-WorkerInnen. Durch intensive Maßnahmen in der Primärprävention in den letzten 10 Jahren wird versucht, möglichen Spätfolgen entgegenzuwirken, aber der Schaden durch den unbedachten Umgang in den 70er-, 80er- und 90er-Jahren kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Warum ist die Dunkelziffer bei den Berufskrankheiten so hoch?
Bis vor ca. 10 Jahren wurde offiziell der Begriff „Anzeige einer Berufskrankheit“ verwendet, der natürlich negativ besetzt ist und bei allen Beteiligten ein Unbehagen erzeugte, etwas Rechtswidriges getan zu haben. Oft wollen selbst ArbeitnehmerInnen nicht, dass eine Meldung erfolgt, da sie Angst vor Konsequenzen haben oder meinen, dem Arbeitgeber damit schaden zu können. Darüber hinaus muss ich feststellen, dass die Themen Berufskrankheiten, Meldepflichten etc. in der Ärzteschaft leider nach wie vor zu wenig bekannt sind.

Welche Erfolge konnte die AUVA in der Prävention von Berufskrankheiten erzielen?
Durch Kampagnen und Präventionsschwerpunkte können gezielt alle Beteiligten auf entsprechende Risiken und die erforderlichen Schutzmaßnahmen aufmerksam gemacht werden. Damit wird auch Bewusstsein geschaffen für sichere und gesunde Arbeitsverhältnisse, aber auch für richtiges Verhalten. Ein Beispiel ist die Friseurkampagne. Durch Einbeziehung von Berufsschulen, Innungen und Behörden konnten Standards für geeignete Schutzmaßnahmen erfolgreich etabliert werden, um berufsbedingte Handekzeme von vornherein zu verhindern. Die BK 19 „Hauterkrankungen“ konnte infolge verschiedenster Aktivitäten bei den Hochrisikogruppen und durch Multiplikatorenschulungen deutlich reduziert werden. Aber auch die Kampagne gegen krebserzeugende/gefährliche Arbeitsstoffe ist ein gutes Beispiel, denn dadurch werden Arbeitsstoffe in den Betrieben auf ihre Gefährdungen evaluiert. Vielen ArbeitnehmerInnen ist oft nicht bewusst, welche Risiken von Arbeitsstoffen ausgehen und auf welchem Weg sie in den Körper gelangen. Die Erfolge solcher Maßnahmen stellen sich je Berufskrankheit entweder kurz- oder langfristig ein. Bei den berufsbedingten Hauterkrankungen ist dies sehr rasch ersichtlich. Bei anderen sind diese jedoch erst mittel- bis langfristig zu sehen, da eine lange Latenzzeit besteht, z. B. bei Asbest, oder eine jahrelange Exposition vorausgehen muss.

Welchen Tipp würdest du ArbeitnehmerInnen mit auf den Weg geben?
Wenn ArbeitnehmerInnen den Verdacht haben, dass ihre Erkrankung in einem beruflichen Zusammenhang steht, sollten sie sich vertrauensvoll an ihren Arbeitsmediziner/ihre Arbeitsmedizinerin wenden. Diese unterliegen – wie alle Ärzte/Ärztinnen – der ärztlichen Schweigepflicht. Sie erhalten eine arbeitsmedizinische Beratung, die meines Erachtens viel zu wenig in Anspruch genommen wird. Zum Beispiel ob die Beschwerden bzw. die Erkrankung als mögliche Berufskrankheit überhaupt in Erwägung gezogen werden können, aber auch darüber, was eine „Berufskrankheit“ im Allgemeinen bedeutet. Es wird leider immer wieder eine berufsbedingte Erkrankung dem Begriff „Berufskrankheit“ gleichgestellt! Außerdem kann jeder Versicherte/jede Versicherte unabhängig vom Arbeitgeber, Arbeitsmediziner oder behandelnden Arzt eine Meldung an den Unfallversicherungsträger machen mit dem Ersuchen um Überprüfung, ob eine Berufskrankheit vorliegt!

Interview: Ingrid Reifinger, ÖGB

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