Gesunde Arbeit

Und plötzlich kam Corona

Gilt es als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall, wenn man sich bei der Arbeit mit dem Coronavirus ansteckt? Ein Fall für das AK Sozialrecht! Die AK Tirol hat für einen Betroffenen Klage eingebracht.
Ein Tiroler erkrankte im Ausland auf einer Großbaustelle an COVID-19. Eine Ansteckung im beruflichen Umfeld ist aus rechtlicher Sicht naheliegend. Die AK Tirol geht vor Gericht.
Baustelle Ein Tiroler erkrankte im Ausland auf einer Großbaustelle an COVID-19. Eine Ansteckung im beruflichen Umfeld ist aus rechtlicher Sicht naheliegend. Die AK Tirol geht vor Gericht.

In der sozialrechtlichen Abteilung der AK Tirol meldeten sich mehrere Betroffene, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben und bei denen die Infektion in Ausübung der Arbeit erfolgt sein muss, in einem Fall sogar im Ausland.

Daraus ergibt sich die Frage, ob COVID-19 grundsätzlich als Berufskrankheit oder allenfalls als Arbeitsunfall gewertet werden kann – und ob diese Infektion damit in die Zuständigkeit der staatlichen Unfallversicherungsträger fällt. Beides ist möglich. Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss in jedem Einzelfall nach erfolgter Meldung desselben geprüft werden. Vom Ergebnis hängt nicht nur ab, von wem die Kosten etwa für Spitalsaufenthalte, Krankentransporte oder Rehamaßnahmen u. v. m. zu tragen sind, sondern auch, wer für finanzielle Ansprüche aufgrund der verbliebenen Folgen aufkommen muss.

In den der AK Tirol vorliegenden Fällen wurde die Infektion mit dem Coronavirus vom Unfallversicherungsträger weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall anerkannt. Die Richtigkeit dieser Entscheidungen soll nun in mehreren Verfahren vor dem Sozialgericht geklärt werden. Die AK Tirol hat dafür den Rechtsschutz übernommen.


Klage
So auch im Fall jenes Tirolers, der von einem Unternehmen als Arbeitnehmer auf eine Großbaustelle ins Ausland entsandt wurde und dort an COVID-19 erkrankte. Weil dies im Zuge seines Arbeitseinsatzes erfolgt sein muss, ist eine Ansteckung im beruflichen Umfeld aus rechtlicher Sicht mehr als naheliegend.

Infektionsrisiko
Dennoch ging der zuständige Versicherungsträger in diesem Fall davon aus, dass es sich nicht um eine Berufskrankheit handle. Denn seiner Meinung nach sei die Infizierung nicht in einem Unternehmen mit erhöhtem Infektionsrisiko im Vergleich zum Allgemeinrisiko erfolgt, nur dann wäre eine Anerkennung als Berufskrankheit zu rechtfertigen (mehr zur „Liste der Berufskrankheiten“ unten).

Deshalb muss jetzt vom Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht geklärt werden, ob die ausgeübte Tätigkeit in den Bereich der Unternehmen mit erhöhtem Infektionsrisiko fällt. Ist dies nicht der Fall, muss geprüft werden, ob allenfalls ein Arbeitsunfall vorliegt.

Die AK Sozialrechtsprofis helfen unter 0800/22 55 22-1616 oder sozialpolitik@ak-tirol.com.


Liste der Berufskrankheiten
In der „Liste der Berufskrankheiten“ werden insgesamt 53 Krankheiten angeführt, die im Sinne der Unfallversicherung als Berufskrankheit gelten, wenn sie „durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung“ in einem der angeführten Unternehmen verursacht wurden. Unter dem Punkt 38 werden alle infrage kommenden Unternehmen aufgezählt, bei denen Infektionskrankheiten als Berufskrankheit gelten.

Liste der Berufskrankheiten (AUVA)

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