Gesunde Arbeit

Neu: Arbeitsmedizinischer Fachdienst

In Österreich herrscht ein zunehmender Mangel an ArbeitsmedizinerInnen. Eine Änderung im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) soll Abhilfe schaffen und führt den Arbeitsmedizinischen Fachdienst zusätzlich neu ein. Der Lösungsansatz bleibt aber Stückwerk.
Um dem Mangel an ArbeitsmedizinerInnen entgegenzuwirken, fordert die AK Arbeitsmedizin als Pflichtfach an Universitäten.
Arbeitsmediziner bei der Arbeit Um dem Mangel an ArbeitsmedizinerInnen entgegenzuwirken, fordert die AK Arbeitsmedizin als Pflichtfach an Universitäten.

Aktuell fehlen in Österreich 530 ArbeitsmedizinerInnen – mit einer negativen Trendfortsetzung. Das hat eine Studie der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention ergeben. Die gesundheitlichen Belastungen der ArbeitnehmerInnen verringern sich in der Tat aber nicht.

Der ÖGB und die Bundesarbeitskammer haben daher Vorschläge gemacht, um die Arbeitsmedizin mittelfristig aufzuwerten und zu stärken:

  • Einführung eines Pflichtfaches Arbeitsmedizin an allen medizinischen Universitäten
  • Schaffung von Lehrstühlen für Arbeitsmedizin an allen vier öffentlichen medizinischen Universitäten
  • Die arbeitsmedizinische Betreuung im Rahmen von Präventionszeiten soll bereits in Arbeitsstätten ab elf ArbeitnehmerInnen gelten.
  • Die Erhöhung der jährlichen Präventionszeiten von 1,2 auf 2 Stunden für ArbeitnehmerInnen an Büro- und vergleichbaren Arbeitsplätzen sowie von 1,5 auf 2,5 Stunden an anderen Arbeitsplätzen.

Eckpunkte

Statt das Problem an der Wurzel zu packen und den Beruf attraktiver zu machen, weicht die Regierung aus. So wird im ASchG ein Arbeitsmedizinischer Fachdienst (AFa) geschaffen. Die Novelle, kundgemacht in BGBl. I Nr. 115/2022 vom 27. Juli 2022 sieht im Kern vor:

  • Der AFa soll unter Leitung der ArbeitsmedizinerInnen arbeiten.
  • Diese Tätigkeit kann bis zu 30 Prozent in die arbeitsmedizinische Präventionszeit eingerechnet werden.
  • Für Arbeitsstätten mit bis zu 50 ArbeitnehmerInnen gilt grundsätzlich das Begehungsmodell. Sind nur Büro- oder vergleichbare Arbeitsplätze eingerichtet, kann „je nach Erfordernis“ der AFa die Folge- und Anlassbegehungen durchführen. Die erstmalige Begehung muss durch einen/eine ArbeitsmedizinerIn erfolgen.
  • Voraussetzung für den AFa sind die Ausbildung sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in einem Gesundheitsberuf. Zusätzlich muss eine Ausbildung an einer Akademie für Arbeitsmedizin mit mindestens 208 Stunden absolviert werden.
  • Die Beteiligungsrechte von Betriebsräten und Sicherheitsvertrauenspersonen bestehen auch bei Einbeziehung eines AFa.
  • Der AFa genießt gesetzlichen Schutz vor Benachteiligungen und Kündigungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit.

Kritik

ArbeitgeberInnen müssen vor Beiziehung eines AFa das Einvernehmen mit dem/der ArbeitsmedizinerIn herstellen – das steht aber nicht im Gesetzestext, sondern nur in den Erläuterungen. Dass der AFa aus den Gesundheitsberufen rekrutiert wird, ist angesichts des eklatanten Personalmangels im Gesundheits- und Pflegewesen fragwürdig. Die Quellberufe für den AFa beschränken sich nicht wie ursprünglich geplant auf den gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege und den medizinisch-technischen Dienst. Die Regierung hat nun auch für Berufe, deren Bezug zur Arbeitsmedizin nicht gerade naheliegend ist, wie LogopädInnen und DiätologInnen, den Zutritt zum AFa verankert.

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