Gesunde Arbeit

"Wer krank ist, ist krank und soll gesund werden."

Wer im Krankenstand ist, muss für das Unternehmen in aller Regel nicht erreichbar sein. Unternehmen dürfen kranke ArbeitnehmerInnen nur kontaktieren, wenn es um unbedingt erforderliche Informationen geht, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, in einem Ausmaß - etwa telefonisch -, das ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt.
AK-Präsident Rudi Kaske
GPA-djp-Vorsitzender Wolfgang Katzian
AK-Präsident Rudi Kaske
GPA-djp-Vorsitzender Wolfgang Katzian

AK-Präsident Rudi Kaske zum aktuellen OGH-Urteil
„Aus Sicht der AK ist das OGH Urteil zur Erreichbarkeit im Krankenstand ein Erfolg für die ArbeitnehmerInnen“, sagt AK Präsident Rudi Kaske, „es hält klipp und klar fest, dass wer krank ist, in aller Regel natürlich nicht für den Chef erreichbar sein muss. Und es hält vor allem fest, dass die Nichterreichbarkeit kein Entlassungsgrund ist.“

Dass ein Arbeitgeber einen kranken Mitarbeiter kontaktieren muss, wenn nur dadurch erheblicher Schaden vermieden werden kann, kann es in Ausnahmefällen natürlich geben. „Der sprichwörtliche Fuß in der Tür zu einer ständigen Erreichbarkeit ist das nicht. Das steht in diesem Urteil nicht drinnen und kann auch nicht hinein interpretiert werden.“

Schön wäre es, wenn sich die Arbeitgeber auch an das OGH-Urteil halten würden“, sagt Kaske, „leider zeigt uns die kürzlich erstellte AK-Krankenstands-Befragung aber, dass kranke Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer offenbar auch wegen Banalitäten im Krankenstand behelligt werden.“ Rund 46 Prozent der ArbeitnehmerInnen gaben an, schon einmal von ihrem derzeitigen Arbeitgeber im Krankenstand kontaktiert worden zu sein.

GPA-djp-Katzian: OGH-Urteil ist natürlich kein Freibrief für dienstliche Telefonate im Krankenstand
"Wer krank ist, muss natürlich nicht für den Chef ständig erreichbar sein, wie das einige vorschnelle Reaktionen auf ein aktuelles OGH-Urteil interpretieren. Davon ist im Spruch der Höchstrichter auch nicht die Rede: Der OGH vertritt die Meinung, dass Arbeitnehmer erreichbar sein müssen, wenn es um unbedingt erforderliche Informationen geht, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, in einem Ausmaß - etwa telefonisch -, das ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt, so die Formulierung. Davon sind nur sehr wenig ArbeitnehmerInnen in gehobenen Positionen betroffen. Wer immer dieses Urteil als Freibrief dafür versteht, ArbeitnehmerInnen im Krankenstand zu kontaktieren, der hat es offensichtlich falsch verstanden!", kommentiert Wolfgang Katzian, Vorsitzender der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp).

Er setze auf die Verantwortung der Arbeitgeber, diese Angelegenheit vernünftig zu behandeln und ArbeitnehmerInnen im Krankenstand nicht unnötig zu kontaktieren, so Katzian weiter. Vor allem in größeren Unternehmen sei die Frage der generellen Erreichbarkeit ohnehin durch Betriebsvereinbarungen geklärt: "In diesem Sinne sind auch die zahlreichen rechtlichen Empfehlungen, im Zweifelsfall das Handy abzuheben, wenn der Chef anruft, beziehungsweise seine Mails zu beantworten, hinfällig. Dienstliche Telefonate im Krankenstand werden daher weiterhin die Ausnahme bleiben, für rechtlichen Rat stehen die GPA-djp Regionalgeschäftsstellen gerne zur Verfügung", so Katzian abschließend.

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