EU-Richtlinie zur Anpassung von fünf Arbeitnehmerschutzrichtlinien an die CLP-Verordnung angenommen
Am 26. Februar 2014 wurde die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen endgültig angenommen. Die Richtlinie wurde am 5. März 2014 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage danach in Kraft.
Die Anpassung ist notwendig, da sich viele Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechtes auf das alte Chemikalienrecht bezogen. Es handelt sich zum Teil um eine Anpassung der Terminologie und der Verweise an das Chemikalienrecht, zum Teil auch um weitergehende Änderungen der betroffenen Richtlinien.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen:
- Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie 92/58/EWG: Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen sowie von Lagerräumen
- Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG: Mutterschutzevaluierung
- Jugendarbeitsschutzrichtlinie 94/33/EWG: Beschäftigungsverbote für jugendliche Arbeitnehmer/innen
- Chemische Arbeitsstoffe-Richtlinie 98/24/EG: Definition von gefährlichen Arbeitsstoffen
- Karzinogenerichtlinie 2004/37/EG: Aktualisierung von Verweisen
Die Mitgliedstaaten der EU haben bis 1. Juni 2015 Zeit, diese Richtlinie umzusetzen.