Gewalt in der Pflege – ein Tabuthema?
Die ausgeübte Gewalt kann dabei von psychischer Gewalt – z. B. Schimpfen, Beleidigungen oder Drohungen – bis hin zu körperlicher Gewalt wie Schlagen, Schütteln, Kratzen oder sexuellem Missbrauch reichen.
Die ArbeitgeberInnen haben diese Probleme ernst zu nehmen und sind kraft Gesetzes (§ 3 (1) ASchG) verpflichtet, für den Schutz der ArbeitnehmerInnen zu sorgen. Arbeitsrechtlich gilt hier die sogenannte Fürsorgepflicht gemäß § 1157 ABGB. Diese verpflichtet die ArbeitgeberInnen, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass das Leben und die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen geschützt werden. ArbeitgeberInnen, die von Gefährdungen der MitarbeiterInnen wissen, haben unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Tun sie dies nicht, so haben die MitarbeiterInnen einen Anspruch auf Schadenersatz.
Die wesentlichen Bestimmungen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sind im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu finden. Es hat vor allem vorbeugende Maßnahmen zum Gegenstand, um gesundheitliche Schädigungen der ArbeitnehmerInnen zu verhindern. Dazu gehört die Einsetzung von Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräften, ArbeitsmedizinerInnen und gegebenenfalls auch von Arbeits- und OrganisationspsychologInnen. Die ArbeitgeberInnen haben darüber hinaus die Arbeitsplätze im Hinblick auf potenzielle Gefahren zu evaluieren. Dabei müssen die Risiken der Sicherheit und der Gesundheit in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten schriftlich festgehalten und bei Feststellen derselben Abhilfe geschaffen werden. Auch in Gesundheitseinrichtungen darf darauf nicht vergessen werden.
Darüber hinaus kann aber auch der Betriebsrat dem/der ArbeitgeberIn Vorschläge machen, wie Gefahren im Pflegealltag verhindert bzw. vermindert werden können. Konkrete Maßnahmen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen können auch in einer Betriebsvereinbarung verankert werden.