Lüftung von Arbeitsräumen
Die Lüftung eines Arbeitsraumes kann durch Fenster und Wandöffnungen (natürliche Lüftungen) sowie durch eine mechanische Lüftungsanlage geschehen. Die frische Luft soll möglichst frei von Verunreinigungen sein.
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Die Lüftung soll folgende Voraussetzungen erfüllen:
- möglichst gleichmäßig, keine schädliche Zugluft,
- wirksamer Lüftungsquerschnitt mindestens 2 % der Bodenfläche,
- Lüftungsaufsätze am Dach bei eingeschossigen Gebäuden mit mehr als 500 m² Bodenfläche,
- von einem festen Standplatz aus zu öffnen,
- Querlüftung bei Raumtiefen von mehr als 10 m,
- Türen ins Freie nur, wenn sie tatsächlich zum Lüften offen gehalten werden können.
Lüftungsanlagen (mechanische Be- und Entlüftung)
- Erforderlich, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht:
- Lüftungsquerschnitt zu gering,
- Luftqualität zu schlecht (Rauch, Dampf, Wärme, gefährliche Stoffe),
- Lärmbelästigung durch Fenster unzulässig,
- frische Luft, möglichst frei von Verunreinigungen, keine Geruchsbelästigung,
- möglichst gleichmäßig, keine schädliche Zugluft,
- jederzeit funktionsfähig,
- erforderlichenfalls wärmen oder kühlen,
- regelmäßig kontrollieren und reinigen, Prüfung jährlich.
Frischluftmenge
- Außenluftvolumen pro ArbeitnehmerIn und Stunde in Abhängigkeit von der Schwere der Arbeit:
- 35 m³ Außenluftvolumen bei geringer körperlicher Belastung
- 50 m³ Außenluftvolumen bei normaler körperlicher Belastung
- 70 m³ Außenluftvolumen bei hoher körperlicher Belastung
- ein Drittel zusätzlich bei erschwerenden Arbeitsbedingungen (z.B. Wärme, Rauch, Dampf)
25. September 2024