Lüftung von Arbeitsräumen
Die Lüftung eines Arbeitsraumes kann durch Fenster und Wandöffnungen (natürliche Lüftungen) sowie durch eine mechanische Lüftungsanlage geschehen. Die frische Luft soll möglichst frei von Verunreinigungen sein.
Die Lüftung soll folgende Voraussetzungen erfüllen:
- möglichst gleichmäßig, keine schädliche Zugluft,
- wirksamer Lüftungsquerschnitt mindestens 2 % der Bodenfläche,
- Lüftungsaufsätze am Dach bei eingeschossigen Gebäuden mit mehr als 500 m² Bodenfläche,
- von einem festen Standplatz aus zu öffnen,
- Querlüftung bei Raumtiefen von mehr als 10 m,
- Türen ins Freie nur, wenn sie tatsächlich zum Lüften offen gehalten werden können.
Lüftungsanlagen (mechanische Be- und Entlüftung)
- Erforderlich, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht:
- Lüftungsquerschnitt zu gering,
- Luftqualität zu schlecht (Rauch, Dampf, Wärme, gefährliche Stoffe),
- Lärmbelästigung durch Fenster unzulässig,
- frische Luft, möglichst frei von Verunreinigungen, keine Geruchsbelästigung,
- möglichst gleichmäßig, keine schädliche Zugluft,
- jederzeit funktionsfähig,
- erforderlichenfalls wärmen oder kühlen,
- regelmäßig kontrollieren und reinigen, Prüfung jährlich.
Frischluftmenge
- Außenluftvolumen pro ArbeitnehmerIn und Stunde in Abhängigkeit von der Schwere der Arbeit:
- 35 m³ Außenluftvolumen bei geringer körperlicher Belastung
- 50 m³ Außenluftvolumen bei normaler körperlicher Belastung
- 70 m³ Außenluftvolumen bei hoher körperlicher Belastung
- ein Drittel zusätzlich bei erschwerenden Arbeitsbedingungen (z.B. Wärme, Rauch, Dampf)
Rechtsgrundlagen: