Sanitär- und Sozialeinrichtungen
Duschen, Waschplätze, Garderoben, Bodenfläche pro Person - jede Arbeitsstätte muss gewisse Voraussetzungen erfüllen.
Garderobenkasten
Der Arbeitgeber muss für jeden Arbeitnehmer einen versperrbaren Kleiderkasten zur Verfügung stellen, der geeignet sein muss, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern.
Wenn Arbeitnehmer ausschließlich Bürotätigkeiten oder ähnliche Tätigkeiten ausführen oder im Verkauf beschäftigt sind und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, kann eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit für die Kleidung zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen ist aber auf jeden Fall für jeden Arbeitnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung seiner persönlichen Gegenstände zur Verfügung zu stellen.
§ 35 Arbeitsstättenverordnung: Kleiderkästen und Umkleideräume
Dusche
Duschen sind Arbeitnehmern dann zur Verfügung zu stellen, wenn deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die von Händen, Armen und Gesicht erfordern.
Das ist besonders bei starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, bei hoher körperlicher Belastung, bei Hitzeeinwirkung oder bei Hautkontakt mit gefährlichen Arbeitstoffen der Fall.
Waschplatz
In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
Bodenfläche
In Arbeitsräumen müssen für den ersten Arbeitnehmer mindestens 8,0 m², und für jeden weiteren Arbeitnehmer zusätzlich je 5,0 m² Bodenfläche vorhanden sein. Davon ist für jeden Arbeitnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2 m² unmittelbar am Arbeitsplatz vorzusehen.
§ 27 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 29 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
Aufenthaltsräume sind erforderlich wenn:
- regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 ArbeitnehmerInnen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit in der Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
- zur Erholung bzw. zum Essen kein gleichwertiger Raum zur Verfügung steht und
- ArbeitnehmerInnen mehr als 2 Stunden pro Tag im Freien arbeiten oder
- die Arbeitsräume wegen Lärm, Schmutz, Hitze, Nässe etc. nicht geeignet sind.
Bereitschaftsräume sind erforderlich wenn:
- in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,
- sich ArbeitnehmerInnen während der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen aufhalten können und
- Gesundheits- oder Sicherheitsgründe dies erfordern.
Anforderungen an die Aufenthaltsräume bzw. Bereitschaftsräume:
- Raumtemperatur min. 21°C,
- Raumhöhe min. 2,5 m,
- Min. 1 m² freie Bodenfläche pro gleichzeitig anwesender Person,
- Min. 3,5 m³ freier Luftraum pro gleichzeitig anwesender Person,
- keine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Gerüche, Schmutz, Hitze u.ä.,
- ausreichend große Tische und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen,
- Ablage für schmutzige oder nasse Arbeitskleidung,
- natürlich belichtet, wenn Arbeitnehmer/innen vor allem in Räumen ohne Licht arbeiten,
- je eine Liege für jene Personen, die Nachtbereitschaft haben.
§ 28 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 36 Arbeitsstättenverordnung: Aufenthalts- und Bereitschaftsräume