Rechte und Pflichten bei der Verwendung von PSA
ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet die vorgesehenen, persönlichen Schutzausrüstungen zu verwenden. Arbeitgeber müssen die Verwendung kontrollieren und dürfen ein dem widersprechendes Verhalten der ArbeitnehmerInnen nicht dulden.
Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers bestimmt sind. Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
Arbeitgeber haben durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstung zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Verwenderinformationen der Hersteller und Inverkehrbringer zu berücksichtigen. ArbeitnehmerInnen sind über die bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zu informieren.
Vor Aufnahme der Tätigkeit ist für eine ausreichende Unterweisung zu sorgen. Wenn neue PSA zum Einsatz kommt, muss sichergestellt sein, dass alle, die damit arbeiten verstehen, wie und warum diese Ausrüstung zu verwenden ist.
Laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind die Belegschaftsorgane bei der Auswahl von PSA beizuziehen. Sie können dieses Recht aber auch an die Sicherheitsvertrauensperson abgeben. In Betrieben ohne Belegschaftsorgane sowie ohne Sicherheitsvertrauenspersonen sind alle ArbeitnehmerInnen bei der Auswahl der PSA miteinzubeziehen.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz schreibt auch vor, dass ArbeitgeberInnen auf die Eignung, d.h. auf Konstitution und Körperkräfte der ArbeitnehmerInnen, zu achten haben. Ist das Tragen von PSA erforderlich, muss diese von den ArbeitgeberInnen auf ihre Kosten zur Verfügung gestellt werden.
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