Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Auch wenn nach den im ArbeitnehmerInnenschutz festgelegten Grundsätzen dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz zukommt, muss dennoch die große Bedeutung von PSA für die Praxis gesehen werden. Denn kann nach technischen oder organisatorischen Maßnahmen ein Restrisiko nicht ausgeschlossen werden, kommt als „letztes Mittel“, um ArbeitnehmerInnen vor Schaden zu bewahren, PSA zum Einsatz. Obwohl PSA schützt, kommt es durch die Verwendung oftmals auch zu einer zusätzlichen Belastung der ArbeitnehmerInnen.
Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist von den ArbeitnehmerInnen benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
Die Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) regelt die Auswahl, Prüfung und sichere Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung.
Persönliche Schutzausrüstungen sind laut PSA-V in folgende Arten unterteilt:
- Fuß- und Beinschutz
- Kopf- und Nackenschutz
- Augen- und Gesichtsschutz
- Gehörschutz
- Hand- und Armschutz
- Hautschutz
- PSA gegen Absturz, Ertrinken und Versinken
- Atemschutz
- Schutzkleidung