Gesunde Arbeit

Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen

Seit 1.1.2013 ist die Novelle zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in Kraft. Die ASchG-Novelle regelt die verbindliche Ermittlung und Beurteilung von psychischen Belastungen und Gefährdungen am Arbeitsplatz. Sicherheitsvertrauenspersonen und Betriebsräte sind wichtige Partner bei diesem Prozess.

Was sind psychische Belastungen?
Die ÖNORM EN ISO 10075-1 definiert psychische Belastung als „alle Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken“.

Muss oft lange auf Informationen gewartet werden, um die Arbeit fortsetzen zu können? Funktionieren erforderliche Arbeitsmittel schlecht und behindern die Ausführung der Arbeit? Ist es laut und können Sie sich deswegen nicht gut konzentrieren? Gibt es zu wenig Unterstützung und Feedback? Sind die Arbeitsinhalte gleichförmig und wiederholen sie sich ständig? Das alles sind verschiedene Formen von psychischen Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen können.


Psychische Belastungen können sich negativ auf die Gesundheit auswirken
„Unter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen“ (§ 2 Z 7a ASchG). Für die ÖNORMEN ISO 10075-1 „bezieht sich psychisch auf kognitive, informationsverarbeitende und emotionale Vorgänge im Menschen“.

Folgende Arbeitsbedingungen können mit psychischen Belastungen verbunden sein:

  • Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten (Umgang mit Menschen, einseitige und gleichförmige Tätigkeiten, hohe Informationsdichte, etc.),
  • Arbeitsumgebung und Arbeitsraum (Lärm, Klima, Platzverhältnisse, etc.),
  • Arbeitsabläufe (Unterbrechungen, fehlende Information, Doppelarbeit) sowie
  • Arbeitsorganisation (Zusammenarbeit mit Führungskräften und Kolleg/innen, Feedback, Arbeitszeitgestaltung, etc.)

Sowohl körperliche als auch psychische Belastungen können einerseits physische (z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems und des Verdauungssystems) und andererseits psychische Beeinträchtigungen z.B. chronische Erschöpfung, Schlafstörungen, Depression, Angst, etc. und Gesundheitsstörungen zur Folge haben.

Arbeits- und Organisationspsycholog/innen sind Fachleute
Arbeits- und Organisationspsycholog/innen sind speziell ausgebildete Fachleute. Sie wissen welche Verfahren anzuwenden sind. Sie können insbesondere bei der Verfahrensauswahl und der Maßnahmenplanung beraten.

„Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren/Belastungen und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen ... insbesondere jedoch Arbeits- und Organisationspsycholog/innen“ (§ 4 Abs. 6 ASchG).

Ergibt die Evaluierung, dass psychische Gefährdungen vorliegen sind Arbeitgeber/innen dazu verpflichtet, Arbeitspsycholog/innen zumindest im Ausmaß von 25vH der jährlichen Präventionszeit der Präventivfachkräfte zu beschäftigen.

„Zumindest im Ausmaß der restlichen 25vH der jährlichen Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach Gefährdungs- und Belastungssituation ... sonstige geeignete Fachleute, ... insbesondere jedoch Arbeitspsychologen … zu beschäftigten“ (§ 82a Abs. 5 ASchG).

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