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Wenn’s im Job kracht: Arbeitsunfall richtig handhaben

Einmal kurz nicht aufgepasst, schon ist es passiert – ein Arbeitsunfall geschieht nämlich schneller, als man glaubt. Doch wie geht’s nach dem Unfall weiter? Worauf Sie als Arbeitnehmer:in achten müssen, wenn mal was passiert, haben wir deshalb für Sie zusammengefasst.

Arbeitgeber:innen müssen schwere und tödliche Arbeitsunfälle sofort dem Arbeitsinspektorat melden. Adobe Stock / ME Image

Arbeitsunfälle sind keine Seltenheit – ob am Bau, in der Fabrik oder im Lager, ein kleiner Fehler kann verheerende Folgen für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin haben. So erging es auch einem Arbeiter aus dem Burgenland, als er 1998 auf einer Baustelle in Mauerbach schwer stürzte. Mehrere Brüche, zertrümmerte Ellbogen und eine lange Rehabilitation waren die Folge. Dank der Unterstützung der AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) konnte er sich zurück ins Berufsleben kämpfen.

Doch was tut man, wenn ein Arbeitsunfall passiert? Und was kommt danach? All das hat uns Arbeitnehmer:innenschutz-Expertin Mag.a Brigitte Ohr-Kapral erzählt. „Grundsätzlich wird zwischen Freizeitunfällen und Arbeitsunfällen unterschieden. Arbeitsunfälle unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherung, Freizeitunfälle nicht. Doch wo kann überall ein Arbeitsunfall passieren? Ein Arbeitsunfall ist dann zu prüfen, wenn der Unfall im Zuge der beruflichen Tätigkeit erfolgt, also beispielsweise direkt am Arbeitsplatz, im Handwerksbereich auf einer Baustelle, bei einer Dienstreise oder wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Nachhauseweg passiert etc. Aber auch, wenn man kurz zum Arzt fährt und wieder in den Betrieb zurückkehrt, ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gegeben. Daher: Geben Sie im Betrieb immer bekannt, wohin Sie fahren, auch dann, wenn Sie nur kurz eine Wurstsemmel in der Mittagspause holen!“, so Mag.a Brigitte Ohr-Kapral.

Was tun bei einem Arbeitsunfall?

Was sind die wichtigsten Punkte, wenn ein Arbeitsunfall passiert? Hier einige Basics dazu:

  • Wichtig: Wenn erforderlich – leisten Sie unbedingt Erste Hilfe!
  • Verunfallte Arbeitnehmer:innen müssen sehr oft unverzüglich von Profis versorgt werden, hier gilt es, die Rettung (144) bzw. den Ärztenotdienst (141) zu rufen!
  • Danach: Verständigen Sie unverzüglich Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin!
  • Gesetzliche Meldeverpflichtung von Arbeitsunfällen: Schwere und tödliche Arbeitsunfälle sind sofort dem Arbeitsinspektorat zu melden!
    Die Meldepflicht zielt darauf ab, dass zukünftige Unfälle vermieden werden sollten.
  • Im Betrieb selbst: Alle Kolleg:innen, die beim Unfall anwesend waren, sollten sich am besten sofort einen schriftlichen Vermerk zum Zeitpunkt des Unfalls und zum Unfallhergang machen.
  • Es gibt einige Leistungen der AUVA, mitunter auch eine sogenannte „Versehrtenrente“. Das ist eine Geldleistung, wenn als Unfallfolge eine sogenannte „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ von mindestens 20 Prozent über drei Monate lang vorliegt, das heißt: Durch den Arbeitsunfall ist man an der Gesundheit für längere Zeit oder sogar für immer geschädigt.

Erste Hilfe hat oberste Priorität!

Wenn erforderlich, leisten Sie bei einem Arbeitsunfall unbedingt sofort Erste Hilfe! Verunfallte Arbeitnehmer:innen benötigen oft eine unverzügliche professionelle Versorgung – zögern Sie nicht, die Rettung (144) oder den Ärztenotdienst (141) zu rufen. Nach der medizinischen Erstversorgung muss unverzüglich der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin verständigt werden. „Für Arbeitgeber:innen bestehen gesetzliche Meldeverpflichtungen: Schwere und tödliche Arbeitsunfälle müssen sofort dem Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Diese Meldepflicht dient dazu, zukünftige Unfälle zu vermeiden und angemessene Unfallverhütungsmaßnahmen setzen zu können“, so Ohr-Kapral. Jeder Arbeitsunfall, der Versicherte länger als drei Tage arbeitsunfähig macht, muss spätestens binnen fünf Tagen durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin an die AUVA gemeldet werden. Wichtig ist auch die Dokumentation im Betrieb selbst: Alle Kolleg:innen, die beim Unfall anwesend waren, sollten sich möglichst umgehend schriftliche Notizen zum Zeitpunkt und Hergang des Unfalls machen. Da oft Zeug:innen zum Unfallhergang benötigt werden, empfiehlt sich eine zeitnahe Dokumentation. Der burgenländische Arbeiter, der 1998 auf der Baustelle verunfallte, erhält heute noch eine sogenannte „Versehrtenrente“, da er eine bleibende Gesundheitsschädigung erlitt.

Die AUVA hat einen äußerst wichtigen, gesetzlichen Auftrag zur Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Sie führt Unfallheilbehandlungen durch, achtet durch medizinische, berufliche oder soziale Rehabilitationen darauf, Beschäftigten eine gute Wiedereingliederung ins Arbeitsleben zu ermöglichen und Arbeitnehmer:innen nach schwerwiegenden Arbeitsunfällen, wie dem burgenländischen Arbeiter, finanzielle Absicherung zu geben. Daher ist es wichtig, nicht unter dem Deckmantel der sogenannten „Lohnnebenkostensenkung“ hier – wie in den letzten Jahren bereits dreimal – eine erneute Kürzung der Beiträge durchzuführen.

Oftmals werden auch die langfristigen Folgen eines Arbeitsunfalls unterschätzt: Vermeintlich tritt eine Heilung ein, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt wird festgestellt, dass doch noch immer eine Gesundheitsschädigung vorliegt. Daher gilt zu guter Letzt: Heben Sie bitte alle Befunde auf!

Handbuch für Sicherheitsvertrauenspersonen

Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmervertreter:innen mit einer besonderen Funktion beim Sicherheits- und Gesundheitsschutz. Sie sind die Drehscheibe, wenn es um sicherheits- und gesundheitsrelevante Aspekte im Betrieb geht. Sie sind es, die für die Kolleginnen und Kollegen im Betrieb ein offenes Ohr haben, wenn es um Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit geht. Das Handbuch für Sicherheitsvertrauenspersonen unterstützt diese bei ihrer täglichen Arbeit für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz und bietet umfangreiche Fachinformation mit zahlreichen Tipps und Beispielen aus der Praxis.

 

 

Magazin Gesunde Arbeit 2/2025, Burgenland-Ausgabe