Doppelt beschäftigt: Was Sie wissen müssen!
In Zeiten steigender Lebenshaltungskosten und flexibler Arbeitsmodelle arbeiten immer mehr Menschen in mehreren Jobs gleichzeitig. Beim sogenannten Polyworking ist es wichtig, die arbeitsrechtlichen Vorgaben zu beachten, um den Arbeitnehmer:innenschutz zu wahren und Überlastung oder rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Was ist Polyworking?
Unter Polyworking versteht man das Phänomen, dass Menschen nicht mehr nur einen, sondern mehrere Jobs gleichzeitig haben. Das geht vom klassischen Nebenerwerb bis zu mehreren Vollzeit-Jobs nebeneinander.
Darf ich mehrere Jobs gleichzeitig haben?
Ja, das ist möglich! Arbeitnehmer:innen dürfen neben ihrem bestehenden Arbeitsverhältnis weitere Jobs annehmen, und das grundsätzlich ohne Zustimmung der Arbeitgeber:innen (Achtung aber bei Konkurrenz, siehe weiter unten). Seit dem 28. März 2024 gibt es mit § 2i Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz sogar ein ausdrückliches Recht auf Mehrfachbeschäftigung. Damit wird die EU-Transparenzrichtlinie umgesetzt.
Dürfen Arbeitgeber:innen mich deswegen benachteiligen?
Nein! Ein gesetzliches Benachteiligungsverbot schützt Beschäftigte. Die Meldung der Nebentätigkeit bei dem/der Arbeitgeber:in ist jedenfalls anzuraten. Arbeitgeber:innen dürfen Arbeitszeiten nicht so festlegen, dass man dadurch seine Pflichten im Nebenjob nicht mehr erfüllen kann. Viele Beschäftigte sind auf zusätzliches Einkommen angewiesen. Überschießende Verbote oder Beschränkungen der Mehrfachbeschäftigung erschweren die Einkommenssicherheit und führen zu einer unverhältnismäßigen Belastung – insbesondere von Teilzeitkräften. Eine Kündigung oder gar Entlassung wegen einer zulässigen Nebentätigkeit ist selbstverständlich nicht erlaubt und kann bekämpft werden.
Gibt es Ausnahmen vom Recht auf einen Nebenjob?
Ja. Arbeitgeber:innen dürfen eine Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie
- gegen Arbeitszeitvorschriften verstößt oder
- dem bestehenden Arbeitsverhältnis schadet.
Welche Arbeitszeitgrenzen muss ich beachten?
Die Zeiten aller Jobs werden zusammengerechnet. Es gelten:
- maximal 12 Stunden pro Tag,
- maximal 60 Stunden pro Woche,
- im Durchschnitt höchstens 48 Wochenstunden innerhalb von 17 Wochen.
Ein Verstoß kann zu Verwaltungsstrafen für das Unternehmen führen. Damit sollen Arbeitnehmer:innen vor Überlastung und gesundheitlichen Risiken geschützt werden. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass auch bei Mehrfachbeschäftigung die Ruhezeiten einzuhalten sind.
Was ist mit Konkurrenz?
Hier ist Vorsicht geboten! Eine Nebentätigkeit wird problematisch, wenn sie dem eigenen Betrieb schadet, zum Beispiel bei Konkurrenzjobs im gleichen Geschäftsbereich. Angestellte müssen zudem § 7 Angestelltengesetz beachten. Demnach dürfen sie ohne Zustimmung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin keine Nebenjobs im selben Geschäftszweig ausüben, bei denen sie für sich oder andere geschäftlich tätig sind. Verstöße können arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur Entlassung haben. Wichtig zu wissen: Der Begriff „Geschäftszweig“ wird eng ausgelegt. Er umfasst nur die Tätigkeiten, die der/die Arbeitgeber:in tatsächlich ausführt. Alles andere fällt nicht darunter.
Magazin Gesunde Arbeit 4/2025, Stamm-Ausgabe