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Mehr Schutz vor Asbest, Blei & Co

Mit 31.12.2025 ist die „Grenzwerteverordnung 2025“ (GKV 2025) in Kraft getreten. Sie setzt die neuen EU-Richtlinien zu Asbest (2024/869) sowie zu Blei und Diisocyanaten (2023/2668) um.

Mit 31.12.2025 ist die „Grenzwerteverord nung 2025“ (GKV 2025) in Kraft getreten. Adobe Stock / MHeep

Zwar sind Asbestprodukte am österreichischen Markt seit 1990 verboten, doch Asbestfasern sind immer noch in unzähligen Gebäuden gebunden. Werden sie bei Renovierungs- oder Abbrucharbeiten freigesetzt, können sie schwere Erkrankungen verursachen: Neben der unheilbaren Lungenerkrankung Asbestose gelten sie als Hauptursache für arbeitsbedingten Krebs. Betroffen sind unter anderem Beschäftigte im Bauwesen, in der Instandhaltung, in der Entsorgung oder bei der Brandbekämpfung. Europaweit haben Gewerkschaften daher die neue Asbest-Richtlinie als wichtigen Fortschritt begrüßt. 

Strengere Grenzwerte für Asbest 

Der Grenzwert für Asbestfasern in der Luft wird deutlich gesenkt: Statt einer Technischen Richtkonzentration (TRK) von 100.000 Fasern/m³ gilt seit Ende 2025 ein TRK-Wert von 10.000 Fasern/m³. Ab Dezember 2028 wird er nochmals auf 2.000 Fasern/m³ reduziert. Gleichzeitig werden die Messmethoden, etwa Elektronenmikroskopie, auf den neuesten Stand gebracht. Die neuen Grenzwerte bringen eine umstrittene Konsequenz mit sich: 150.000 Arbeitnehmer:innen müssen sich nun verpflichtenden Asbest-Untersuchungen unterziehen. Dabei werden jedes Mal zwei Lungenröntgen mit entsprechender Strahlenbelastung vorgenommen. Fachleute sehen den Nutzen kritisch, weil Schäden durch Asbest im Röntgen meist erst sichtbar werden, wenn die Erkrankung schon vorliegt. 

Neue Schutzmaßnahmen

Nicht nur die Grenzwerte wurden aktualisiert. Neu ist unter anderem: 

  • eine Vorab-Ermittlung, ob Asbest verbaut ist; erforderlichenfalls durch eine fachkundige Person, 
  • eine Konkretisierung der Meldung von Asbestbaustellen. 
  • Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten dürfen nur mehr ermächtigte Unternehmen durchführen. 
  • Konkrete Schutzmaßnahmen für eine sichere Arbeitsweise (Staubvermeidung, Einstellen der Arbeiten, Vorrang der Asbest-Entfernung). 
  • Konkretisierung der Unterweisung. 

Weitere Änderungen für 2026 

Auch für andere gefährliche Stoffe gelten künftig strengere Grenzwerte. Der TRK-Wert für Blei und seine Verbindungen wurde auf 0,03 mg Blei/m³ gesenkt. Ebenfalls reduziert wurden die Blei-Grenzwerte für Blutuntersuchungen. Für Diisocyanate, die etwa in PU-Schäumen vorkommen, wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) schrittweise gesenkt: Ab April 2026 gilt ein MAK-Wert von 0,021 mg/m³ statt bisher 0,035 mg/m³, ab 2029 0,012 mg/m³. Grundsätzlich gilt bei allen TRK- und MAK-Werten: Sie sind nicht nur einzuhalten, sondern möglichst zu unterschreiten. Neu ist außerdem, dass die GKV 2025 nun auch großteils die keimzellmutagenen – also erbgutverändernden – Arbeitsstoffe erfasst. 

Ab 1. Juli gilt auch die neue Flüssiggas-Verordnung 2025. Sie ersetzt die „Flüssiggas-Verordnung 2002“ und enthält einige Paragrafen zum Arbeitnehmer:innenschutz, etwa zur Lagerung von Flüssiggas. 

Magazin Gesunde Arbeit 2/2026, Stamm-Ausgabe