Arbeiten am Bildschirm
Bildschirmarbeitsplätze sind mittlerweile aus dem Berufsleben der meisten ArbeitnehmerInnen nicht mehr wegzudenken. Vormals mehr körperlich anstrengende Tätigkeiten wurden in den letzten Jahren oftmals durch Arbeiten am Bildschirm ersetzt. Auf den ersten Blick scheint der Wegfall von physischen Belastungen eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu bringen. Bei genauerem Hinsehen wird bald klar, dass bei Bildschirmarbeit jedoch die Belastung des Stütz- und Bewegungsapparates und die dazukommenden psychischen Belastungen (Zeitdruck, Informationsflut, uvm.) nicht zu unterschätzen sind. Neue Informations- und Kommunikationstechnologien verstärken diese Belastungen (Multitasking) noch zusätzlich. All diese teilweise neuen Technologien haben somit auch ihre Schattenseiten und führen häufig zu Problemen für die mit Bildschirmarbeit beschäftigten ArbeitnehmerInnen.
Was versteht man unter einem Bildschirmarbeitsplatz?
Bildschirmgerät, Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheiten und eventuell ein Informationsträger bilden eine funktionale Einheit. Ein Bildschirmgerät ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Graphikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Diese Definitionen finden Sie im § 67 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutz-Gesetz (ASchG).
Bildschirmarbeitsverordnung bei Laptops
Werden Laptops bzw. Notebooks (tragbare Computer) regelmäßig auch am Arbeitsplatz eingesetzt, gelten die selben Bestimmungen wie für alle anderen Bildschirmgeräte. Werden Laptops nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt, sind nur die Bestimmungen über die Software-Ergonomie (§ 68 Abs 2 ASchG) nicht anzuwenden.
Bildschirmarbeitsverordnung und Telearbeit
Stellt der Arbeitgeber den ArbeitnehmerInnen zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte (z.B. bei Telearbeit) Bildschirmgeräte, Laptops, Eingabe- oder Datenerfassungsgeräte sowie Zusatzgeräte zur Verfügung, müssen sie dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen.
Nach § 1 Bildschirmarbeitsverordnung sind die §§ 2 bis 15 anzuwenden. Also insbesondere auch die Bestimmungen der besonderen Evaluierungspflicht, der Pausen bzw. des Tätigkeitswechsels, die Augenuntersuchungen sowie die Bereitstellung der Bildschirmarbeitsbrille.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers endet dort, wo in die Privatsphäre der ArbeitnehmerInnen eingegriffen würde oder bauliche Maßnahmen in der Privatwohnung ausgelöst würden - wie im Bezug auf Belichtung, Beleuchtung oder Klimaverhältnisse.
Evaluierung von Bildschirmarbeitsplätzen
Evaluierung bedeutet, dass alle Gefahren und ergonomischen Mängel ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Über die „normale“ Evaluierungspflicht hinaus muss an Bildschirmarbeitsplätzen auch die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie die physischen und psychischen Belastungen evaluiert werden.
Anlässlich der Evaluierung ist abzuklären und festzuhalten, ob Bildschirmarbeit im zeitlichen Ausmaß von durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden der Tagesarbeitszeit oder von durchschnittlich mehr als drei Stunden der Tagesarbeitszeit verrichtet wird.
Ergonomie
Strahlung von Bildschirmgeräten
Beim Betrieb von Bildschirmgeräten treten so geringe Strahlungen auf, dass sie für den Menschen nach dem Erkenntnisstand der Wissenschaft ungefährlich sind. Dies gilt auch für Schwangere. Gesundheitlich schädliche Auswirkungen und Langzeitwirkungen sind nicht zu erwarten und wurden bisher auch nicht nachgewiesen.
Bei in Österreich zugelassenen Bildschirmgeräten kann man davon ausgehen, dass sie die Grenzwerte der ÖNORM S 1119 und S 1120 nicht überschreiten. Besonders strahlungsarm sind Bildschirmgeräte, die nach den Messvorschriften des schwedischen MPR II-Standards geprüft sind. MPR II hat sich als Mindeststandard durchgesetzt und umfasst die Prüfung elektromagnetischer und elektrostatischer Felder.
Pausen und Tätigkeitswechsel bei längerer Bildschirmarbeit
Pausen oder Tätigkeitswechsel müssen bei längerer Arbeit am Bildschirm unbedingt eingeplant werden. Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine Pause von mindestens 10 Minuten gehalten werden. Dabei gilt der Blickwechsel auf die Schreibvorlage nicht als Unterbrechung. Sofern es der Arbeitsablauf erfordert, kann die zustehende erste Pause in die zweite Stunde verlegt werden, sodass dann die zusammengefasste Pause mindestens 20 Minuten beträgt. Die Pausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
Lässt sich die Arbeit so organisieren, dass ein Tätigkeitswechsel von mindestens 10 Minuten erfolgt und diese Tätigkeit auch geeignet ist, die Belastungen durch die Bildschirmarbeit zu verringern, kann die Pause entfallen. Voraussetzung dafür: die zwischenzeitlich ausgeübte andere Tätigkeit ist ausreichend erholwirksam, um als Pausenersatz anerkannt zu werden. Die Tätigkeiten „Schreiben“ oder „Lesen“ zählen beispielsweise nicht zu den erholwirksamen Tätigkeiten, weil sich die Augen dabei nicht ausreichend erholen können.
Wichtig:
Ein Prüfsiegel kann die Einhaltung der Bildschirmarbeitsverordnung nicht gewährleisten, weil die unterschiedlichen Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen an den Arbeitsplätzen sowie der Einsatz der Bildschirmgeräte von der Prüfstelle nicht geprüft werden kann.
Richtiges Sitzen bei der Bildschirmarbeit
Ergonomisch richtiges Sitzen ist Voraussetzung für beschwerdefreies Arbeiten und wirkt der Ermüdung entgegen. Auf dem Markt sind Bürostühle erhältlich, die eine weitgehend ermüdungsfreie Sitzposition erlauben. Die Sitzposition soll öfters variiert werden (Stichwort: dynamisches Sitzen). Dazwischen empfiehlt es sich aufzustehen oder etwas Bewegung zu machen. Mit zusätzlichen Stehpulten kann zwischen Sitzen und Stehen beliebig gewechselt werden.
Als Faustregel zur Einstellung des Arbeitstuhles gilt: Die Sitzhöhe ist richtig eingestellt, wenn
- bei aufgestützten Füßen (auf dem Fußboden oder einer Fußstütze) die flache Hand zwischen Sitzfläche und Unterseite des Oberschenkels im Kniegelenksbereich Platz findet,
- Ober- und Unterschenkel einen Winkel von 90 Grad bilden,
- die Ober- und Unterarme beim Arbeiten einen Winkel von etwa 90 Grad bilden,
- und schließlich muss die Lendenwirbelsäule durch die Rückenlehne gut abgestützt sein.
Richtige Aufstellung des Bildschirmgerätes im Arbeitsraum
Das Bildschirmgerät soll so aufgestellt werden, dass die Blickrichtung parallel zur Fensterfront erfolgt. Auch die Beleuchtungskörper sollen parallel zur Blickrichtung montiert sein. In unmittelbarer Nähe von Lichteintrittsflächen wie Fenstern sollte das Bildschirmgerät nicht aufgestellt werden.
Falsch ist eine vom Fenster abgewandte Blickrichtung, da dann Spiegelungen der hellen Fenster im Bildschirm unvermeidbar sind. Ebenso zu vermeiden ist eine Blickrichtung zum Fenster, da der Kontrast zwischen dunklerem Bildschirmgerät und hellem Tageslicht zur Blendung der Augen führt
Welche Bildschirmgröße für welche Tätigkeit?
Die Bildschirmgröße, auch „Diagonale“ genannt, hängt maßgeblich von der erforderlichen Informationswiedergabe ab. Für Textlayout und ähnliche Büroarbeiten sind Bildschirmgeräte mit mindestens 17 Zoll (das sind ca. 43 cm) Diagonale Stand der Technik und der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse. Für CAD-Arbeiten werden Geräte mit mindestens 20 Zoll (das sind ca. 51 cm) benötigt.
Flachbildschirme
Optimale Größe
Flachbildschirmgeräte sollen mindestens 15 Zoll (das sind ca. 38 cm) für Textlayout und ähnlichen Büroarbeiten aufweisen. Die 15 Zoll entsprechen 17 Zoll eines herkömmlichen Bildschirmgerätes, weil bei Flachbildschirmgeräten die Bilddiagonale der tatsächlich sichtbaren Bildfläche entspricht.
Kontrast und Farbwiedergabe in Abhängigkeit vom Blickwinkel
Die ersten Flachbildschirme hatten die Eigenschaft, nur demjenigen das Bild zu zeigen, der sich auch genau mittig vor dem Gerät aufhielt. Umstehende sahen meist nichts oder kurioserweise eine negative Darstellung des Bildschirminhaltes. Der Stand der Technik erlaubt heute selbst bei billigen Displays gute Sicht bei Blickwinkeln von bis zu 130°. Grundsätzlich sollten alle Monitore eine maximale Helligkeit von 200 cd/m2 und ein maximales Kontrastverhältnis von 200:1 aufweisen.