Gesunde Arbeit

Unterweisung am Arbeitsplatz ist Pflicht

Ein wichtiges Mittel zur Vermeidung von Unfällen und Gefahren ist die Unterweisung. Sie informiert über die richtige Bedienung von Geräten, den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen oder über die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung. Die Unterweisung ist vorwiegend als Schulung für den konkreten Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich der ArbeitnehmerInnen zu verstehen. Sie beinhaltet vor allem verhaltens- und handlungsbezogene Anweisungen.

ArbeitnehmerInnen sind im Falle von PSA-Tragepflicht darüber zu unterweisen, wo und wie beispielsweise persönlicher Gehörschutz richtig getragen wird. Zur sicheren Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen und den Einsatz der dazugehörigen persönlichen Schutzausrüstung (Handschutz, Hautschutz, Atemschutz, Augenschutz, usw.) ist ebenfalls eine Unterweisung vorzunehmen. Dadurch soll in Folge ein richtiges Agieren der ArbeitnehmerInnen sichergestellt werden.

Die Unterweisung muss arbeitsplatzbezogen und den Erfahrungsstand der Beschäftigten entsprechend sein. Die Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen erfolgen (z.B. als Ergebnis einer guten Arbeitsplatzevaluierung oder wenn es in einer Verordnung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gefordert wird). Entsprechend der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung sind ArbeitnehmerInnen im Normalfall einmal jährlich zu informieren und zu unterweisen. Die Unterschiede und Ausnahmen bei einzelnen Kategorien von PSA sind hier jedoch zu beachten.

Die Unterweisung kann in schriftlicher Form erfolgen, muss aber auf jeden Fall verständlich sein. Bei ArbeitnehmerInnen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonst für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Für die Durchführung der Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Die Unterweisung ist eine wichtige Maßnahme im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung. Denn dort muss festgelegt werden, welche Unterweisungen notwendig sind.

Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen:

  • vor Aufnahme der Tätigkeit
  • bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln
  • bei Einführung neuer Arbeitsstoffe
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
  • nach Unfällen oder Beinaheunfällen

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