Schutzbedürftige Personen
Beim Einsatz der ArbeitnehmerInnen ist darauf zu achten, dass folgende Personengruppen einen besonderen Schutz genießen:
- werdende Mütter,
- Menschen mit Behinderung und
- Jugendliche.
Diese besonderen Schutzbestimmungen finden Sie
- im Mutterschutzgesetz,
- im Behinderteneinstellungsgesetz (Achtung! Mögliche Förderungsmaßnahmen im § 6 BEinstG) bzw.
- im Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz.
Gerade bei schutzbedürftigen Personen ist es besonders wichtig, bei der Evaluierung, sprich bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, § 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, auch besonders gefährdete und schutzbedürftige ArbeitnehmerInnen zu berücksichtigen, insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, in wie weit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für ArbeitnehmerInnen ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
Der § 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes regelt den Einsatz der ArbeitnehmerInnen, insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, die Konstitution und Körperkräfte, Alter, Qualifikation und die gesundheitliche Verfassung. Weitere Bestimmungen finden Sie in den §§ 15, 16 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie zur Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren § 2a des Mutterschutzgesetzes.
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