Gesunde Arbeit

Was tun bei sexueller Belästigung?

Wann spricht man von sexueller Belastung? Und was können Sie dagegen tun? Die Arbeiterkammer Wien klärt auf.
Die AK berät, was Sie bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz tun können.
Belästigte Arbeitnehmerin Die AK berät, was Sie bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz tun können.

Sexuelle Belästigung ist ein Angriff auf die Menschenwürde. Sie ist häufig ein Ausdruck der Machtverhältnisse und betrifft vorwiegend Frauen. Gesetzliche Sanktionen sind wichtig, aber sie greifen meistens erst, wenn es eigentlich bereits zu spät ist. Nämlich dann, wenn die Betroffenen ihren Arbeitsplatz bereits verloren oder freiwillig aufgegeben haben. Verhindert und gelöst werden können einschlägige Probleme am ehesten dort, wo sie entstehen – am Arbeitsplatz.



Wann spricht man von sexueller Belästigung?
Das Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsleben definiert sexuelle Belästigung als „ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist (…) sexuelle Belästigung liegt vor, wenn dieses Verhalten vom Arbeitgeber, einem Kollegen oder einem Dritten (z. B. einem Kunden) an den Tag gelegt wird oder wenn der Arbeitgeber es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.“

Damit sagt der Gesetzgeber recht klar: Sexuelle Belästigung ist u. a., was als solche empfunden wird und für die betroffene Person unerwünscht ist. Das kann ein „freundschaftlicher“ Klaps sein, eine zweideutige Anspielung oder eine echte handgreifliche Attacke.


Weitere Beispiele für sexuelle Belästigung:

  • Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am Computer)
  • pornografische Bilder am Arbeitsplatz
  • Anstarren, taxierende Blicke
  • anzügliche Witze, Hinterherpfeifen
  • anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
  • eindeutige verbale sexuelle Äußerungen
  • unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
  • Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS- bzw. Messenger-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
  • Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
  • Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
  • zufällige/gezielte körperliche Berührungen
  • Aufforderung zu sexuellen Handlungen
  • exhibitionistische Handlungen

Hilfe bei sexueller Belästigung
Zunächst sollten Sie den Belästiger höflich, aber bestimmt darauf aufmerksam machen, dass sein Verhalten unerwünscht ist – was zugegebenermaßen gerade bei Vorgesetzten nicht leicht ist. Kompetente Ansprechpartnerinnen im Betrieb sind Betriebsrätinnen, Betriebsärztinnen oder Frauenbeauftragte. Gibt es das alles in Ihrem Betrieb nicht, dann wenden Sie sich an die Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes oder an Ihre Fachgewerkschaft. Betroffene können sich aber auch an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

Tipp: Telefonberatung Act4Respect bei sexueller Belästigung
Sie haben unangenehme Erfahrungen am Arbeitsplatz gemacht, die Sie nicht richtig einordnen können? Sie sind von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen? Zögern Sie nicht und melden Sie sich! Die Arbeiterkammer Wien berät Sie gerne!

Der Verein sprungbrett bietet in Kooperation mit der AK Wien eine Telefonberatung für Betroffene von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz an – vertraulich, kostenlos (ortsüblicher Telefontarif) und auf Wunsch anonym.

Rechtliche Folgen bei sexueller Belästigung
Der Belästiger ist verpflichtet, sein Verhalten sofort einzustellen. Der Betrieb ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht angehalten, unverzüglich ab Kenntnis der sexuellen Belästigung geeignete Abhilfe zu schaffen, sodass der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin keinen weiteren Übergriffe ausgesetzt ist.

Darüber hinaus besteht bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in Höhe von mindestens 1.000 Euro. Der Anspruch besteht gegenüber dem Belästiger aber auch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen.

Fristen
Wenn Sie belästigt wurden, müssen Sie innerhalb einer bestimmten Frist Ihre Ansprüche vor dem Arbeits- und Sozialgericht oder der Gleichbehandlungskommission geltend machen:

  • bei Vorfällen sexueller Belästigung: 3 Jahre
  • bei Vorfällen geschlechtsbezogener Belästigung: 1 Jahr

Mehr Infos
Nähere Infos bekommen Sie bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft Wien Tel.: +43/1/532 02 44, aus ganz Österreich zum Nulltarif 0800-206119. Oder auf der Website der Gleichbehandlungsanwaltschaft.

Broschüre der Gleichbehandlungsanwaltschaft

Ratgeber der AK Wien

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