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Arbeiten im Klimawandel

Steigende Temperaturen und stärkere UV-Strahlung machen vielen Beschäftigten zu schaffen – im Büro, in Werkhallen und im Freien. Welche Schutzmaßnahmen vorgeschrieben sind und welche Rechte Beschäftigte haben, erklärt die AK Wien in ihrem Ratgeber.

Das Arbeitsrecht ist noch nicht klimafit. Adobe Stock / contrastwerkstatt

Hitze und intensive Sonneneinstrahlung können krank machen: von Hitzeerschöpfung bis zum lebensgefährlichen Hitzekollaps, von Sonnenbrand bis zu Hautkrebs. Arbeitgeber:innen sind gesetzlich verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Wie weit diese reichen müssen, ist vielen Beschäftigten oft unklar. Im Ratgeber „Arbeiten im Klimawandel“ hat die AK Wien häufig gestellte Fragen aus der Beratung gesammelt und verständlich beantwortet. Hier ein Auszug: 

Muss eine Klimaanlage im Büro oder in der Werkhalle vorhanden sein?  

Nein. Laut § 28 der Arbeitsstättenverordnung (AStV) müssen Arbeitgeber:innen dafür sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen – je nach Schwere der körperlichen Belastung – zwischen 12 und 25 Grad liegt. Wie diese Temperatur erreicht wird, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Ist eine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden, sollte die Lufttemperatur möglichst nicht über 25 Grad steigen. Wird dieser Wert überschritten, sind zusätzliche Maßnahmen zur Temperaturabsenkung zu treffen. 

Stimmt es, dass man ab 30 Grad „hitzefrei“ bekommt?  

Nein. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet jedoch in § 66 Arbeitgeber:innen, geeignete Maßnahmen zu setzen, um erhebliche Beeinträchtigungen – auch durch Hitze – möglichst gering zu halten. Reicht das nicht aus, sind organisatorische Maßnahmen wie Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder Erholzeiten zu setzen. Werte für die höchsten zulässigen Temperaturen in Arbeitsräumen gibt § 28 AStV vor.  

Für Arbeiten im Freien gilt seit 1. Jänner 2026 die Hitzeschutzverordnung. Sie verpflichtet Arbeitgeber:innen, bei einer gefühlten Temperatur von 30 bis 34 Grad Schutzmaßnahmen zu ergreifen. 

Übelkeit, rasender Puls, Kopfschmerzen – ist es erlaubt, den Arbeitsplatz zu verlassen? 

Ja – bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit. Laut § 8 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz dürfen Beschäftigte unter diesen Umständen den Gefahrenbereich verlassen, ohne benachteiligt – also ohne gekündigt bzw. entlassen – zu werden. Wichtig: Der:die betroffene Arbeitnehmer:in ist nach § 15 ASchG verpflichtet, die Gefahr – in diesem Fall durch Hitze – unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten zu melden. 

Diese Beispiele zeigen: Beschäftigte sind der Hitze nicht schutzlos ausgeliefert – doch „klimafit“ ist das Arbeitsrecht noch nicht. Die AK fordert deshalb klare gesetzliche Regelungen (auch für Innenräume) konkreter Schutzmaßnahmen und, sollten diese nicht ausreichen, einen Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung, also „hitzefrei“. 

Auf den Punkt: 
Arbeiten im Klimawandel: Die AK informiert, welche Schutzmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind und welche Rechte Beschäftigte haben.

Arbeiten im Klimawandel
Arbeiten im Klimawandel
Die Klimakrise stellt eine der größten Herausforderungen unserer Zeit dar. Die Auswirkungen sind vielfältig, betreffen zunehmend auch unmittelbar die Arbeitswelt und werfen dadurch immer öfter arbeitsrechtliche Fragen auf. Genau hier setzt dieser Ratgeber an: mit Antworten auf die wichtigsten Fragen.
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Magazin Gesunde Arbeit 2/2026, Stamm-Ausgabe