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4 Mythen zur digitalen Unterweisung im Faktencheck

Digitale Schulungstools sind praktisch, haben aber ihre Grenzen. Gerade im Arbeitnehmer:innenschutz können sie die persönliche Unterweisung nicht ersetzen – vor allem dort nicht, wo spezielle Handgriffe, sichere Abläufe und der konkrete Arbeitsplatz entscheidend sind. Am Ende zählt, dass Beschäftigte Gefahren sowie Schutzmaßnahmen kennen und sicher arbeiten können.

Digitale Schulungstools sind praktisch, haben aber ihre Grenzen. Adobe Stock / APN Design

E-Learning-Module kommen im Arbeitsalltag in vielen Themenfeldern zum Einsatz. Sie eignen sich zur Informationsweitergabe, zur Wiederholung oder als Wissens-Update. Vorteile wie die Nutzung an unterschiedlichen Standorten, einheitliche Standards sowie Informationen im gesamten Betrieb liegen auf der Hand. Dennoch ist vorab zu überprüfen, wo diese Systeme eingesetzt werden können und wo ihre Grenzen liegen. 

Mythos 1: Können digitale Unterweisungen Präsenz ersetzen? 

Nein, digitale Anwendungen können bei Unterweisungen nur unterstützen. 
Das gilt: Das Arbeitnehmer:innenschutzrecht zielt darauf ab, durch Prävention negative gesundheitliche Auswirkungen abzuwenden. Daher gibt es je nach Themenfeld spezielle Informations-, Schulungs- oder Unterweisungspflichten. Die arbeitsplatzbezogene Unterweisung ist zugeschnitten auf den jeweiligen Arbeitsplatz und Aufgabenbereich. Sie enthält konkrete Handlungs- und Verhaltensanweisungen, ist verständlich, praxisnah und behandelt die relevanten Sicherheits- und Gesundheitsthemen. Dazu zählen der sichere Umgang mit Arbeitsmitteln, Gefahrstoffen oder persönlicher Schutzausrüstung (PSA). Bei den PSA-Kategorien gegen Absturz oder bei Atemschutz sind zusätzlich noch Übungen durchzuführen. Die Inhalte orientieren sich an realen Gefahren und werden an Ausbildung, Erfahrung und Vorkenntnisse angepasst. Entscheidend ist, dass Handgriffe vorgezeigt, geübt und gemeinsam besprochen werden. Erst durch Verstehen und Austausch, unterstützt durch Präventivfachkräfte und bei Bedarf von fachkundigen Personen, ist eine vollständige Unterweisung sichergestellt. 
Mögliche Gefahren: Wer sich digital durch Inhalte klickt, vielleicht sogar mit einem Test abschließt, fühlt sich oftmals gut informiert. Eine Information ist jedoch nicht mit einer arbeitsplatzbezogenen Unterweisung zu verwechseln. Digitale Anwendungen können bei Unterweisungen und Schulungen unterstützen, eine vollständige Verlagerung ins Digitale ist jedoch rechtlich nicht möglich (§ 14 Abs. 4 ASchG).  

Mythos 2: Sorgt eine digitale Unterweisung dafür, dass die Inhalte verstanden wurden? 

Nein, nur der Nachweis der Teilnahme allein reicht nicht. 
Das gilt: Log-in-Protokolle und Zeitstempel ersetzen weder Verständnis noch die richtige Umsetzung. Arbeitgeber:innen müssen sich aktiv vergewissern: Sind Inhalte wirklich angekommen? Werden sie in der Praxis richtig angewendet? Gibt es Raum für Rückfragen? Unterweisungen müssen nachweislich erfolgen, in regelmäßigen Abständen wiederholt und angepasst werden, etwa wenn sich Bedingungen ändern oder Inhalte in der Praxis nicht ausreichend verstanden werden. Die Dokumentation ist daher lediglich ein Beleg für die Teilnahme. Ein reiner Nachweis der Teilnahme macht also noch lange keine ausreichende, rechtssichere Unterweisung aus. 
Mögliche Gefahren: Im Schadensfall zählt, ob ein funktionierendes Kontrollsystem bestand. Dazu gehören: Inhalte vermitteln, Verständnis prüfen, Anwendung beobachten und bei Fehlern nachschärfen. Wer alle Unterweisungen ins Digitale verlagert, riskiert nicht nur Fehlhandlungen, Arbeitsunfälle und Erkrankungen, sondern auch Haftungs- und Beweisprobleme. 

Mythos 3: Reicht eine einmalige Standardunterweisung für alle Arbeitnehmer:innen? 

Nein, denn jede Unterweisung muss individuell angepasst und bei Änderungen aktualisiert werden. 
Das gilt: Unterweisungen müssen auf den jeweiligen Arbeitsplatz und Aufgabenbereich abgestimmt sein (§ 14 Abs. 3 ASchG). Viele Inhalte sind daher auch direkt dort zu vermitteln, wo eine potenzielle Gefahren- oder Gesundheitsrisikosituation besteht, etwa bei der Verwendung von PSA, Materialeigenschaften, Körperhaltungen, Abläufen oder typischen Störungen. Auch Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung müssen einfließen. Eine Unterweisung ist erforderlich:  

  • vor Aufnahme der Tätigkeit,  
  • bei Versetzung oder Aufgabenänderung,  
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, 
  •  bei neuen Arbeitsstoffen sowie nach Unfällen oder Beinaheunfällen.  

Bei Bedarf können geeignete Fachleute unterstützen, etwa Präventivfachkräfte oder Dolmetscher:innen. 
Mögliche Gefahren: Standardmodule sind oft zu allgemein für eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung und damit rechtlich wie praktisch unzureichend. Denn kritische betriebsspezifische Situationen werden dabei nicht besprochen oder geübt. Dadurch kann trügerische Sicherheit entstehen. Zudem werden Einheitskurse den unterschiedlichen Beschäftigten nicht gerecht: Sprachbarrieren sind zu beachten, und Lehrlinge oder im Betrieb noch unerfahrene Arbeitnehmer:innen brauchen andere Inhalte als routinierte Kräfte. 

Mythos 4: Kann eine Erstunterweisung digital erfolgen? 

Nein, die muss in jedem Fall persönlich durchgeführt werden.  
Das gilt: Erstunterweisungen sind ein wichtiges Instrument, um Arbeitnehmer:innen über die Risiken ihrer Tätigkeit und mögliche Gesundheitsgefahren zu informieren. Arbeitsplatzbezogene Unterweisungen müssen daher immer direkt und persönlich erfolgen. Jede Unterweisung muss zum Aufgabenbereich passen, dem Erfahrungsstand angepasst sein sowie verstanden werden (§ 14 ASchG, insbesondere Abs. 3 und 4). Eine ausschließlich digitale Form ist für „arbeitsplatzbezogene“ Unterweisungen daher nicht zulässig. Wiederkehrende „allgemeine“ Unterweisungen können jedoch digital durchgeführt werden. Die Inhalte begrenzen sich hier auf allgemeine Informationen wie etwa Anweisungen zur Benutzung von Fluchtwegen, Verbote von Zündquellen, Verkehrsregeln im Betrieb oder Verbote.  
Mögliche Gefahren:
Gerade zu Beginn einer Tätigkeit sind Vorzeigen, Üben und Rückfragen entscheidend. Rein digitale Formate erfüllen diese Anforderungen in der Regel nicht vollständig und eignen sich daher höchstens als Ergänzung zu bestehenden Abläufen. 

 

Magazin Gesunde Arbeit 2/2026, Stamm-Ausgabe