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Arbeitszeit und Ruhezeit – das gilt!

Zu lange Arbeitszeiten, fehlende Pausen und unklare Ruhezeiten gefährden Gesundheit, Sicherheit und Wohlbefinden. Wer seine Rechte kennt, kann Überlastung vermeiden. Wir zeigen, was Ihnen zusteht, wie Sie Verstöße erkennen und wie Sie sich wehren können, wenn es hart auf hart kommt. Ein praktischer Überblick für alle Beschäftigten.

Adobe Stock / welcome saiful

Wo sind die arbeitszeit- und arbeitsruherechtlichen Regelungen verankert? 

Die grundlegenden Regelungen finden Sie im Arbeitszeitgesetz (AZG) und im Arbeitsruhegesetz (ARG). Zu beachten sind auch die jeweils anzuwendenden Kollektivverträge, die abweichende Regelungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens vorsehen können. Betriebsvereinbarungen können arbeitszeitrechtliche Bestimmungen ebenfalls ergänzen. 
Ein wesentliches Ziel des Arbeitszeit- und Arbeitsruherechts ist der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer:innen. Verstöße gegen zahlreiche Bestimmungen stehen unter Verwaltungsstrafe. Für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften und die ordnungsgemäße Arbeitszeitaufzeichnung ist der:die Arbeitgeber:in verantwortlich. 

Was sind die gesetzlichen Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit? 

Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Die tägliche Arbeitszeit kann einschließlich Überstunden auf bis zu 12 Stunden und die Wochenarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden. Dabei darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. 
Diese Höchstgrenzen dienen dem Gesundheitsschutz, indem sie übermäßige körperliche und psychische Belastungen sowie gesundheitliche Risiken, beispielsweise durch Übermüdung oder chronische Erschöpfung, verhindern sollen. 

Können Arbeitnehmer:innen Überstunden ablehnen? 

Ja. Überstunden dürfen prinzipiell nur bis zu den unter Punkt 2 genannten Höchstgrenzen angeordnet werden. Doch Arbeitnehmer:innen können Überstunden ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe der Überstundenleistung entgegenstehen. Dazu zählen insbesondere Betreuungspflichten gegenüber Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, familienrechtliche Verpflichtungen, gesundheitliche Einschränkungen oder eine bereits außergewöhnlich hohe Arbeitsbelastung. 
Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer:innen Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn eine tägliche Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden oder eine Wochenarbeitszeit von mehr als 50 Stunden erreicht würde. Für diese Überstunden besteht außerdem ein Wahlrecht, ob die Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich erfolgen soll. 
Eine Benachteiligung wegen der Ablehnung solcher Überstunden ist unzulässig. Erfolgt dennoch eine Kündigung, kann diese binnen zwei Wochen angefochten werden. Nur in außergewöhnlichen Notfällen ist dieses Ablehnungsrecht eingeschränkt. 

Was gilt bezüglich Pausen während der Arbeitszeit?

Beschäftigte haben bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten. Diese Pause dient der Erholung und soll gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbeugen. In bestimmten Branchen oder bei besonderen Belastungen können Kollektivverträge oder spezielle gesetzliche Vorschriften zusätzliche oder längere Pausen vorsehen. Ruhepausen gelten nicht als Arbeitszeit. 

Welche Ruhezeiten sind gesetzlich vorgeschrieben? 

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten. Weiters haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden, die auch den Sonntag umfasst (Wochenendruhe), sofern keine Ausnahmeregelung besteht. 
Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird insbesondere durch die Arbeitsinspektion kontrolliert. Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ordnungsgemäß zu dokumentieren. Verstöße können Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. 

Wann besteht Anspruch auf Wochenruhe? 

Ist aufgrund einer zulässigen Ausnahme während der Wochenendruhe gearbeitet worden, muss stattdessen eine andere 36-stündige Wochenruhe gewährt werden, die einen ganzen Kalendertag umfasst. An bis zu vier Wochenenden oder Feiertagen pro Kalenderjahr kann Wochenend- oder Feiertagsarbeit durch Betriebsvereinbarung oder – in Betrieben ohne Betriebsrat – durch Einzelvereinbarung unter Angabe des Anlasses vereinbart werden. Auch in diesen Fällen besteht ein Ablehnungsrecht ohne Angabe von Gründen sowie ein Benachteiligungsverbot. 

Kann die wöchentliche Ruhezeit beliebig gelegt werden? 

Nein. Die Wochenruhe muss einen ganzen Kalendertag umfassen beziehungsweise bei der Wochenendruhe den Sonntag einschließen. Eine Ruhezeit beispielsweise von Mittwoch, 6.00 Uhr, bis Donnerstag, 18.00 Uhr, wäre zwar 36 Stunden lang – sie erfüllt jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, weil sie keinen vollständigen Kalendertag umfasst. 

Was kann ich tun, wenn die Arbeitszeit- oder Ruhezeitregelungen nicht eingehalten werden? 

Das können Sie der Arbeitsinspektion melden. Arbeitgeber:innen, die gegen die Vorschriften des AZG oder des ARG verstoßen, müssen mit Verwaltungsstrafen rechnen. Zudem können Verletzungen der wöchentlichen Ruhezeiten zu Ersatzruheansprüchen führen.  

 

Magazin Gesunde Arbeit 3/2026, Stamm-Ausgabe