Die 12 wichtigsten Fragen rund um den Hitzeschutzplan
Die mit 1. Jänner 2026 in Kraft getretene Hitzeschutzverordnung soll Beschäftigte bei Tätigkeiten im Freien besser vor der zunehmenden Hitzeeinwirkung und UV-Strahlung schützen. Zentral dafür ist der Hitzeschutzplan, der die Verordnung in konkrete Maßnahmen gießt und den die Betriebe noch vor dem Sommer erstellen müssen.
Klar ist: Ab einer gefühlten Temperatur von 30 °C sind Schutzmaßnahmen bei Arbeiten im Freien umzusetzen. Was Sie zu Inhalt, Erstellung und Umsetzung des betrieblichen Hitzeschutzplans wissen müssen.
Wann muss der Betrieb den Hitzeschutzplan am Arbeitsplatz umsetzen?
Ab einer gefühlten Temperatur von 30 °C müssen Betriebe Schutzmaßnahmen verpflichtend umsetzen. Die gefühlte Temperatur setzt sich aus mehreren Einflussfaktoren – wie der Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Wind und Wärmestrahlung – zusammen. Dies entspricht der Hitzewarnstufe 2 des nationalen Hitzeschutzplans. Ab dieser Warnstufe können gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen. Die gefühlte Temperatur und eine Vorschau für die nächsten Tage können Sie jederzeit auf der Website der GeoSphere Austria abrufen.
Welche Maßnahmen umfasst der Hitzeschutzplan?
Der Hitzeschutzplan umfasst technische, organisatorische sowie persönliche Schutzmaßnahmen. Dazu zählen:
Wie geht man bei der Erstellung vor?
Im ersten Schritt werden alle Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Hitze ausgesetzt sind, erfasst. Arbeitsmediziner:innen beurteilen diese und leiten geeignete Schutzmaßnahmen ab. Die Rangfolge der Maßnahmen folgt dem bewährten STOP-Prinzip. Da viele Arbeiten nicht ins Innere von Räumen verlegt werden können („Substitution“ = S), sind vor allem technische (T), organisatorische (O) und persönliche (P) Schutzmaßnahmen zu setzen.
Nach welcher Rangordnung sind Schutzmaßnahmen zu setzen?
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sieht in der Gefahrenverhütung vor, dass kollektive Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen haben. Maßnahmen auf persönlicher Ebene sind erst dann zu ergreifen, wenn andere Mittel unzureichend schützen oder nicht umsetzbar sind.
Wann sind UV-Schutzmaßnahmen zu setzen?
Orientierung schafft die WHO-Empfehlung, die beschreibt, welche Maßnahmen ab UV-Index 3 bis 5 zu setzen sind. Die Bewertung kann über die Schattenregel – der Schatten ist nicht größer als der eigene Körper –, den UV-Index (www.uv-index.at) oder die Vorhersage der GeoSphere Austria erfolgen. Grundsätzlich kann man in Österreich von April bis September zwischen 11 und 15 Uhr MESZ von einem UV-Index von 5 oder mehr ausgehen. Außerhalb der warmen Jahreszeit kann die Höhenlage Schutzmaßnahmen vor UV-Strahlung erfordern.
Welche UV-Schutzmaßnahmen sind umzusetzen?
Am effektivsten sind Beschattungen. Sie schützen Beschäftigte kollektiv vor UV-Strahlung. Arbeitsorganisatorische Maßnahmen können die Expositionszeiten reduzieren, etwa indem man Tagesrandzeiten oder Jobrotation zwischen unterschiedlichen Tätigkeiten einsetzt. Für die meisten Tätigkeiten bietet sich Bekleidung mit ausreichendem UV-Schutz sowie persönliche Schutzausrüstung an. Dafür sollten T-Shirts bis zur Mitte des Oberarms und Hosen bis zum Knie reichen. Zur persönlichen Schutzausrüstung zählen UV-Schutzbrillen, Kopfbedeckungen mit Nackenschutz und Sonnenschutzcreme.
Was, wenn trotz Hitze keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden?
Sollten trotz Hitzewarnstufe 2 im Betrieb keine Maßnahmen ergriffen werden, kann im Ernstfall die Arbeitsinspektion eingeschaltet werden. Die erste Anlaufstelle für Beschäftigte im Betrieb sind Sicherheitsvertrauenspersonen und Betriebsräte. Arbeitsmediziner:innen und Sicherheitsfachkräfte stehen für fachliche sowie inhaltliche Auskünfte zum Hitzeschutzplan an der Seite von Arbeitnehmer:innen. Der Hitzeschutzplan muss in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen wie Baustellen für die Belegschaft in elektronischer oder gedruckter Form einsehbar sein, um die Umsetzung der Schutzmaßnahmen kontrollieren zu können. Auf der Website der Arbeitsinspektion finden Sie Kontaktdaten sowie hilfreiche FAQs rund um das Thema.
Müssen die Inhalte des Hitzeschutzplans unterwiesen werden?
Ja, Beschäftigte sind in Hitze- und UV-Strahlungsgefahren zu unterweisen. Betriebe haben Arbeitnehmer:innen auch über gesundheitliche Beeinträchtigungen, ihre Schutzmaßnahmen und die Möglichkeit einer freiwilligen Untersuchung zur Hautkrebserkennung sowie Prävention zu informieren. Ziel ist, dass Beschäftigte hitzebedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen erkennen und im Notfall entsprechende Maßnahmen ergreifen können.
Welche Unterstützung bekomme ich von Arbeitsmediziner:innen beim Hitzeschutz?
Arbeitsmediziner:innen sind wichtige Ansprechpartner:innen, wenn es um die gesundheitlichen Auswirkungen von hitzeexponierten Arbeitsplätzen geht, und stehen Ihnen beratend zur Seite. Arbeitnehmer:innen mit Vorerkrankungen (Wirkung von Medikamenten mit Hitze) oder besonders schutzbedürftige Personengruppen wie Jugendliche und Schwangere sind zusätzlich betroffen und sollten Rücksprache halten.
Sollen Schutzmaßnahmen auch unter 30 Grad gesetzt werden?
Wir empfehlen: Ja! Praxistaugliche Beschattungsmaßnahmen, die Planung und Verteilung der körperlich belastenden Arbeiten über den Tag, effektive und praxistaugliche Arbeitsbekleidung und persönliche Schutzausrüstung müssen Teil der Arbeitskultur werden. Alle diese Maßnahmen schützen und halten Beschäftigte langfristig gesund. Hitzeschutz ist Teil einer sicheren und gesunden Arbeitsorganisation und Arbeitsvorbereitung.
Warum braucht es eine Untersuchung zur Hautkrebsprävention?
Beschäftigte, die UV-Strahlung ausgesetzt sind, können sich seit Anfang des Jahres freiwillig auf Hautkrebs untersuchen lassen. Dies regelt die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ). Die regelmäßige Untersuchung soll die Wahrscheinlichkeit steigern, eine Vorstufe des weißen Hautkrebses, die aktinische Keratose (eine anerkannte Berufskrankheit), frühzeitig zu erkennen und zu behandeln. Das Beratungsgespräch soll auch zu Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz sensibilisieren.
An welchen Arbeitsplätzen im Freien ist zukünftig eine Klimatisierung notwendig?
An besonders hitzeexponierten Arbeitsplätzen – wie Krankabinen – wird künftig eine Klimatisierung notwendig, um Beschäftigte vor Hitze besser zu schützen. Betriebe können dazu die Krankabine durch ein fix installiertes Kühlgerät nachrüsten oder ein mobiles Kühlgerät in der Krankabine aufstellen. Diese Regelung gilt auch für Kabinen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln wie Erdbaumaschinen, bei denen die Fenster aufgrund der hohen Staubbelastung nicht geöffnet werden können.
Magazin Gesunde Arbeit 2/2026, Stamm-Ausgabe